Dokument-Nr. 5817
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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss27.03.2008
Saarland: Restaurantbetreiber und seine Ehefrau scheitern mit Antrag auf einstweilige Anordnungen gegen NichtraucherschutzgesetzAnträge sind unzulässig bzw. unbegründet
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das "Saarländische Nichtraucherschutzgesetz" abgewiesen.
Die Anträge eines Betreibers einer Gaststätte mit Restaurant und seiner bei ihm angestellten Ehefrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der diese den teilweise den Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Nichtraucherschutzes ausgesetzt wissen wollten, hatte vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes keinen Erfolg.
Antrag der Ehefrau wegen Unzulässigkeit abgewiesen
a. Im Fall der Ehefrau scheiterte der Antrag bereits deshalb, weil die von ihr erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit berührt wäre oder anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Gaststätten gegenüber ungleich behandelt würde.
Antrag des Gaststättenbetreibers wegen unzureichender Begründung abgelehnt
b. Im Fall des Gaststättenbetreibers war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die gebotene Abwägung zu seinen Lasten ausfällt. Der Verfassungsgerichtshof hat mitgeteilt, der Antragsteller habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er seine Gaststätte nicht so einzurichten vermag, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes (Einrichtung eines abgeschlossenen Nebenraumes für Raucher) vorliegen würden. Darüber hinaus fehle es an einer überzeugenden Darstellung, dass den Antragsteller bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde schwere Nachteile im Sinne des § 23 Abs. 1 VerfGHG treffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.03.2008
der Leitsatz
1. In einer Gaststätte beschäftigte Arbeitnehmer werden durch das Gesetz Nr. 1637 zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75) weder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, noch in ihrem Recht auf Arbeit noch – soweit sie Ehepartner des Gaststätteninhabers sind – in ihrem Anspruch auf Schutz der Ehe verletzt.
2. Zur Folgenabwägung betreffend eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Gesetzes Nr. 1637 zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75), soweit es das Rauchen in inhabergeführten mehrräumigen Gaststätten untersagt.
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