18.10.2024
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Dokument-Nr. 5817

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Beschluss27.03.2008Verfassungsgerichtshof des SaarlandesLv 3/08 e. A.
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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss27.03.2008

Saarland: Restau­rant­be­treiber und seine Ehefrau scheitern mit Antrag auf einstweilige Anordnungen gegen Nicht­rau­cher­schutz­gesetzAnträge sind unzulässig bzw. unbegründet

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das "Saarländische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz" abgewiesen.

Die Anträge eines Betreibers einer Gaststätte mit Restaurant und seiner bei ihm angestellten Ehefrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der diese den teilweise den Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Nicht­rau­cher­schutzes ausgesetzt wissen wollten, hatte vor dem Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes keinen Erfolg.

Antrag der Ehefrau wegen Unzulässigkeit abgewiesen

a. Im Fall der Ehefrau scheiterte der Antrag bereits deshalb, weil die von ihr erhobene Verfas­sungs­be­schwerde offensichtlich unzulässig ist. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit berührt wäre oder anderen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern in Gaststätten gegenüber ungleich behandelt würde.

Antrag des Gaststät­ten­be­treibers wegen unzureichender Begründung abgelehnt

b. Im Fall des Gaststät­ten­be­treibers war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die gebotene Abwägung zu seinen Lasten ausfällt. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat mitgeteilt, der Antragsteller habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er seine Gaststätte nicht so einzurichten vermag, dass die Voraussetzungen der Ausnah­me­re­gelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes (Einrichtung eines abgeschlossenen Nebenraumes für Raucher) vorliegen würden. Darüber hinaus fehle es an einer überzeugenden Darstellung, dass den Antragsteller bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde schwere Nachteile im Sinne des § 23 Abs. 1 VerfGHG treffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.03.2008

der Leitsatz

1. In einer Gaststätte beschäftigte Arbeitnehmer werden durch das Gesetz Nr. 1637 zur Regelung des Nicht­rau­cher­schutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75) weder in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit, noch in ihrem Recht auf Arbeit noch – soweit sie Ehepartner des Gaststät­te­n­in­habers sind – in ihrem Anspruch auf Schutz der Ehe verletzt.

2. Zur Folgenabwägung betreffend eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Gesetzes Nr. 1637 zur Regelung des Nicht­rau­cher­schutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, 75), soweit es das Rauchen in inhaber­ge­führten mehrräumigen Gaststätten untersagt.

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