18.10.2024
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Dokument-Nr. 2457

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Verfassungsgerichtshof Sachsen Beschluss30.05.2006

Ausge­schlossener NPD-Abgeordneter darf Landtags­sit­zungen doch beiwohnen

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Freistaates Sachsen hat den Präsidenten des Sächsischen Landtages verpflichtet, das Mitglied des Landtages Uwe Leichsenring zur Plenarsitzung am 21. Juni 2006 sowie zu den bis dahin stattfindenden Ausschuss­sit­zungen zuzulassen.

Der Antragsteller, Mitglied der NPD-Fraktion, war am 11. Mai 2006 vom Präsidenten des Sächsischen Landtages aufgrund einer Äußerung während einer Plenardebatte für drei Sitzungstage und den in der dazwi­schen­lie­genden Zeit stattfindenden Ausschuss­sit­zungen ausgeschlossen worden. Nachdem sein hiergegen erhobener Einspruch zurückgewiesen worden war, leitete er am 15. Mai 2006 beim Verfas­sungs­ge­richtshof ein Organ­streit­ver­fahren ein, da ihn der Sitzungs­aus­schluss in seinen verfas­sungs­mäßigen Rechten als Abgeordneter verletze. Neben dem Haupt­sa­che­ver­fahren beantragte er einstweiligen Rechtsschutz, weil die nächsten Ausschuss­sit­zungen bereits am 30. Mai 2006 und 19. Juni 2006 stattfänden und auch bis zur Plenarsitzung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erwarten sei.

Auf diesen Eilantrag erließ der Verfas­sungs­ge­richtshof die begehrte einstweilige Anordnung, um ansonsten drohende schwere Nachteile abzuwenden. Wäre die einstweilige Anordnung nicht ergangen und würde sich die Ordnungs­maßnahme später als rechts­feh­lerhaft erweisen, wäre der Antragsteller zu Unrecht von den Sitzungen ausgeschlossen und unwie­der­bringlich an der Ausübung seiner Rechte gehindert worden. Demgegenüber wögen die Nachteile weniger schwer, die einträten, wenn dem – nicht von vornherein unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten – Antrag nicht entsprochen worden wäre, sich der Sitzungs­aus­schluss nachträglich jedoch als rechtmäßig herausstellen würde. Denn der Ausschluss für drei Sitzungstage, der für zwei Sitzungstage bereits vollzogen wurde, ließe sich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichen.

Der Beschluss des Verfas­sungs­ge­richtshofes beschränkt sich damit auf eine reine Folgenabwägung. Aussagen zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit der angegriffenen Maßnahme oder zum Erfolg des Haupt­sa­che­ver­fahrens wurden nicht getroffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 30.05.2006

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