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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 6055

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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss05.05.2008

Vor Erhebung einer Verfas­sungs­be­schwerde müssen die fachge­richt­lichen Rechts­schutz­mög­lich­keiten ausgeschöpft werdenVerfas­sungs­be­schwerde eines Anwohners gegen Verkehrs­lan­deplatz ist unzulässig

Die von einem Anwohner gegen den vom Verkehrs­lan­deplatz Speyer ausgehenden Lärm erhobene Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beschwer­de­führer wohnt etwa 5 km vom Flugplatz Speyer entfernt. Er erstattete bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (LSV) Anzeige wegen gesund­heits­ge­fähr­denden Fluglärms. Der LSV lehnte ein Einschreiten gegen den Flugplatz­be­treiber ab. Mit der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwer­de­führer geltend, durch den Flugbetrieb in seinen Grundrechten auf Wohlergehen, körperliche Unversehrtheit und Unver­letz­lichkeit der Wohnung sowie des Eigentums verletzt zu sein. Die zuständigen Behörden kämen ihrer Verpflichtung nicht nach, die Einhaltung der gesetzlichen Lärmwerte zu überwachen. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Verfas­sungs­be­schwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Beschwer­de­führer rügt Bundesrecht - Landes­ver­fas­sungs­ge­richtshof unzuständig

Soweit der Beschwer­de­führer die Weigerung des LSV angreife, wegen des Fluglärms einzuschreiten, rüge er die Anwendung von Bestimmungen des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes und des Luftver­kehrs­ge­setzes. Hierbei handele es sich um Bundesrecht. Dessen Anwendung sei nach dem Landesgesetz über den Verfas­sungs­ge­richtshof der Prüfungs­kom­petenz des Verfas­sungs­ge­richtshofs grundsätzlich entzogen.

Vor Erhebung einer Verfas­sungs­be­schwerde sind die Fachgerichte anzurufen

Des Weiteren habe der Beschwer­de­führer die zur Verfügung stehenden fachge­richt­lichen Rechts­schutz­mög­lich­keiten vor Erhebung der Verfas­sungs­be­schwerde nicht ausgeschöpft. Insbesondere habe er die in der Vergangenheit erteilten Betrie­bs­ge­neh­mi­gungen nicht angefochten und gegen die Ablehnung des LSV, wegen des Fluglärms einzuschreiten, keinen Widerspruch eingelegt und auch keine Klage beim Verwal­tungs­gericht erhoben. Schließlich habe der Beschwer­de­führer die Möglichkeit gehabt, gegen den Anfang 2008 erlassenen Planfest­stel­lungs­be­schluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flugplatzes Speyer vorzugehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 13.05.2008

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