21.11.2024
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Dokument-Nr. 10003

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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss12.07.2010

Keine Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heima­r­beitsplatzBei freiwilliger Teilnahme am Heima­r­beits­modell ist Dienstherr nicht verfas­sungs­rechtlich zum Ausgleich von dadurch bedingten Mehrauf­wen­dungen verpflichtet

Der Landes­ge­setzgeber kann die Koste­n­er­stattung für Dienstreisen bei Beamten mit einem Heima­r­beitsplatz auf die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten hätte. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls steht als Betriebsprüfer eines Finanzamtes im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er verfügt dort über kein Büro, sondern unterhält an seinem Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist, einen genehmigten Heima­r­beitsplatz. Kosten einer Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden ihm zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer Geset­ze­s­än­derung im Jahr 2009 wurde die Erstattung jedoch auf die Kosten der kürzeren Entfernung zwischen dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt. Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde macht der Beschwer­de­führer geltend, seither müsse er Dienstreisen teilweise auf eigene Kosten durchführen. Dadurch verstoße der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie seine Fürsorgepflicht.

Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und beamten­rechtliche Fürsorgepflicht

Der Verfas­sungs­ge­richtshof wies die Verfas­sungs­be­schwerde zurück:

Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am Wohnort entstanden seien, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz sowie die beamten­rechtliche Fürsorgepflicht.

Beamte müssen selbst Vorteile des Heima­r­beitsplatz und damit verbundene reise­kos­ten­recht­lichen Nachteile abschätzen

Die Beschränkung der Koste­n­er­stattung bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise am Wohnort gelte gleichermaßen für Beamte mit Heima­r­beitsplatz und solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten. Dies sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­spielraums, weil die Wahl des Wohnortes und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des Beamten bestimmt seien. Infolge dessen treffe den Dienstherrn keine verfas­sungs­rechtliche Pflicht, hierdurch bedingte Mehrauf­wen­dungen auszugleichen, solange die Teilnahme am Heima­r­beits­modell für den Beamten freiwillig sei. Der Beamte müsse selbst abschätzen, ob die persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes sowie zur Einrichtung eines Heima­r­beits­platzes bewogen hätten, die damit verbundenen reise­kos­ten­recht­lichen Nachteile überwögen.

Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

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