15.11.2024
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Dokument-Nr. 1980

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Beschluss22.02.2006Verfassungsgerichtshof Rheinland-PfalzVGH A 5/06
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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss22.02.2006

Haftrichter muss mit Eröffnung des Haftbefehls bis zum Eintreffen des Verteidigers warten

Der Haftrichter muss mit der Eröffnung des Haftbefehls zuwarten, wenn der Verteidiger des Beschuldigten telefonisch seine Verspätung ankündigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

In einem von der Staats­an­walt­schaft Koblenz geführten Ermitt­lungs­ver­fahren wurde gegen den Beschwer­de­führer ein Haftbefehl erlassen. Nach seiner Festnahme wurde der Beschwer­de­führer der zuständigen Richterin am Amtsgericht Koblenz zur Eröffnung des Haftbefehls vorgeführt. Der von dem Termin informierte Verteidiger, der kurzfristig aus Trier anreiste, teilte dem Gericht von unterwegs telefonisch mit, dass er sich aufgrund schwieriger Witte­rungs­ver­hältnisse um eine Viertelstunde verspäten werde. Gleichwohl eröffnete die Haftrichterin zur festgesetzten Terminsstunde in Abwesenheit des Ver­teidigers den Haftbefehl. Die hier­gegen eingelegten straf­pro­zes­sualen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Daraufhin erhob der Beschwer­de­führer Verfas­sungs­be­schwerde beim Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftbefehl aufzuheben. Dem kam der Verfas­sungs­ge­richtshof nicht nach. Vielmehr ordnete er an, den Beschwer­de­führer unverzüglich unter Teilnahme seines Verteidigers nochmals dem Haftrichter vorzuführen.

Dies sei erforderlich, aber auch ausreichend, um einen schweren, nicht wieder gutzumachenden Eingriff in die Freiheit des Beschwer­de­führers zu vermeiden, so der Verfas­sungs­ge­richtshof. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantiere die Freiheit der Person. Sie dürfe nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorge­schriebenen Formen entzogen werden. Zu den verfas­sungs­rechtlich verbürgten Verfah­rens­ga­rantien gehöre auch das Recht des Beschuldigten, zur Vorführung vor dem Haft­richter, die zugleich seine erste richterliche Vernehmung darstelle, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Die zuständige Richterin am Amtsgericht Koblenz habe durch ihre Vorgehensweise dieses Recht verletzt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des VGH Rheinland-Pfalz vom 01.03.2006

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