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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 34706

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Urteil14.01.2025Verfassungsgerichtshof Nordrhein-WestfalenVerfGH 34/23
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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil14.01.2025

Verfas­sungs­ge­richtshof NRW kann möglichen Verstoß des NRW-Haushaltsgesetz 2023 gegen die Schuldenbremse nicht prüfenUnzulässige abstrakte Normenkontrolle zum NRW-Haushaltsgesetz 2023

Die Einhaltung der – für den Haushalts­ge­setzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlichen – Schuldenbremse unterliegt nicht der Überprüfung durch den Verfas­sungs­ge­richtshof. Das hat der Verfas­sungs­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und einen Normen­kon­trol­lantrag zum Haushaltsgesetz 2023 als unzulässig verworfen. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob der Landeshaushalt für das Jahr 2023 gegen die Anforderungen der Schuldenbremse verstößt, ist deshalb nicht ergangen.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen stellte in seiner Plenarsitzung vom 20. Dezember 2022 durch Beschluss fest, dass die durch den völker­rechts­widrigen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöste Krisensituation im Jahr 2023 eine außer­ge­wöhnliche Notsituation begründe, die sich der Kontrolle des Staates entziehe und die Finanzlage des Landes Nordrhein-Westfalen erheblich beeinträchtige. Am selben Tag beschloss der Landtag das Haushaltsgesetz 2023. In seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022 verabschiedete der Landtag das NRW-Krisen­be­wäl­ti­gungs­gesetz. Dadurch wurde das Sondervermögen "Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine" errichtet. Das Haushaltsgesetz 2023 enthält in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen zur Aufnahme von Kreditmitteln bis zum Höchstbetrag von 5 Mrd. Euro zur Finanzierung der Aufgaben dieses Sondervermögens. Damit verbunden ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 Haushaltsgesetz 2023 die Regelung, dass die danach aufgenommenen Kreditmittel ab dem Jahr 2024 innerhalb von 25 Jahren konjunk­tur­gerecht getilgt werden.

Die Mitglieder der NRW-Landtags­frak­tionen der SPD und FDP haben einen Normen­kon­trol­lantrag zur verfas­sungs­ge­richt­lichen Überprüfung dieser Kredi­t­er­mäch­tigung und Tilgungs­re­gelung gestellt. Sie machen geltend, die beanstandete Norm des Haushalts­ge­setzes 2023 sei verfas­sungs­widrig, weil sie mit den maßgeblichen Regelungen zur Schuldenbremse unvereinbar sei. Die Voraussetzungen der "Notla­ge­n­ausnahme" seien nicht erfüllt.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Normen­kon­trol­lantrag als unzulässig verworfen. In ihrer mündlichen Urteils­be­gründung hat die Präsidentin des Verfas­sungs­ge­richtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb unter anderem ausgeführt:

Dem Verfas­sungs­ge­richtshof ist eine Überprüfung, ob das Haushaltsgesetz 2023 gegen die Schuldenbremse verstößt, nicht zugänglich. Die landes­haus­halts­recht­lichen Bestimmungen können vom Verfas­sungs­ge­richtshof im Wege der abstrakten Normenkontrolle nur am Maßstab der Landes­ver­fassung überprüft werden. Eine Kontrolle anhand von Regelungen des Grundgesetzes oder einfach­ge­setz­licher Vorschriften ohne Verfassungsrang ist unzulässig. Eine landes­ver­fas­sungs­rechtliche Regelung der Schuldenbremse, anhand derer der Verfas­sungs­ge­richtshof das Haushaltsgesetz überprüfen könnte, gibt es aber nicht.

Das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene grundsätzliche Verbot der Netto­kre­dit­aufnahme gilt seit dem 1. Januar 2020 zwar unmittelbar auf Basis des Grundgesetzes und ist damit auch für die Länder verbindlich. Die in Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG vorgesehene nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder erfolgte in Nordrhein-Westfalen aber nicht in der Landes­ver­fassung, sondern in der Landes­haus­halts­ordnung (§§ 18 bis 18h LHO) und damit durch einfaches Gesetz ohne Verfassungsrang.

Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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