23.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33894

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Urteil09.04.2024Verfassungsgerichtshof Nordrhein-WestfalenVerfGH 31/23
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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil09.04.2024

Erfolgreiches Organstreit­verfahren wegen Nichtvorlage von Akten an den "PUA II – Hochwasser­katastrophe"NRW-Ministerin muss Ahrtal-Ausschuss mehr Akten liefern

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Beweisbeschluss zur Vorlage von Akten an den Parla­men­ta­rischen Untersuchungs­ausschuss II der 18. Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags ("PUA II – Hochwasser­katastrophe") nur unzureichend erfüllt und dadurch die sich aus der Landes­ver­fassung ergebenden Rechte der Ausschuss­min­derheit verletzt. Das hat der Verfassungs­gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Der "PUA II – Hochwas­ser­ka­ta­s­trophe" soll mögliche Versäumnisse, Fehlein­schät­zungen und mögliches Fehlverhalten der damaligen Landesregierung, insbesondere der zuständigen Ministerien sowie der ihnen nachgeordneten Behörden während der Hochwasserkatastrophe untersuchen, die sich Mitte Juli 2021 insbesondere im Ahrtal und im Süden Nordrhein-Westfalens ereignet hatte. Er setzt die Arbeit des PUA V der 17. Wahlperiode fort. Mit Beweis­be­schlusses Nr. 13 forderte der Untersuchungsausschuss im November 2022 unter anderem bei der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung die in ihrem Geschäfts­bereich vorhandenen Akten und sonstigen Unterlagen an, die mit dem Unter­su­chungs­auftrag im Zusammenhang stehen. Die Ministerin legte daraufhin zehn Blatt Akten vor. Eine Vorlage weiterer Akten lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Unter­su­chungs­auftrag ausdrücklich auf die Phase während der Hochwas­ser­ka­ta­s­trophe beschränkt sei und damit lediglich den Zeitraum vom Einsetzen des Starkregens bis zum Abfließen der Wassermassen erfasse. Die Antragstellerin, die im PUA II eine qualifizierte Minderheit bestehend aus den drei stimm­be­rech­tigten Mitgliedern der SPD-Fraktion bildet, hat im März 2023 vor dem Verfas­sungs­ge­richtshof ein Organ­streit­ver­fahren gegen die Ministerin (Antragsgegnerin) eingeleitet. Sie ist der Auffassung, der Text des aktuellen Unter­su­chungs­auftrags müsse vor dem Hintergrund des bereits in der 17. Legis­la­tur­periode ausgetragenen Konflikts um dessen Reichweite interpretiert werden. So sei der Terminus "zur Abwehr von Gefahren" aus dem Unter­su­chungs­auftrag des PUA V der 17. Legis­la­tur­periode ausdrücklich gestrichen worden, um den Unter­su­chungs­auftrag auszuweiten. Eine enge zeitliche Beschränkung sei mit diesem Erwei­te­rungs­ge­danken nicht zu vereinbaren. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber an ihrer Argumentation fest und macht darüber hinaus geltend, dass der zugrun­de­liegende Beweisbeschluss Nr. 13 zu unbestimmt sei.

Rechte von Ausschuss­mit­gliedern verletzt

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat der Organklage der Antragstellerin stattgegeben. Die Antragsgegnerin verletzt durch ihre Weigerung das Unter­su­chungsrecht der Antragstellerin aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 LV. Bei der Auslegung des Beweis­be­schlusses ergibt sich, dass der Unter­su­chungs­auftrag zeitlich nicht auf den Zeitraum bis zum Abfließen der Wassermassen beschränkt ist, sondern die Zeit vom 9. Juli bis zum 9. September 2021 erfasst. Denn dieser Unter­su­chungs­zeitraum wurde durch den Landtag im Einset­zungs­be­schluss explizit festgehalten. Die weiteren Ausle­gungs­me­thoden führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere spricht der historische Kontext gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene zeitliche Einschränkung. Die Rüge der Antragsgegnerin, der Beweisbeschluss Nr. 13 sei nicht hinreichend bestimmt, ist im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund des Grundsatzes der Organtreue hätte sie bereits vorprozessual ihre Entscheidung hiermit begründen müssen, damit die Antragstellerin die Berechtigung der Vorla­ge­ver­wei­gerung insoweit hätte nachvollziehen und rechtliche Schritte prüfen können.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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