23.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 9700

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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil26.05.2010

Vertei­lungs­sch­lüssel für Finanz­zu­wei­sungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von "Hartz IV" verfas­sungs­widrigVerstoß gegen das interkommunale Gleich­be­hand­lungsgebot

Der Vertei­lungs­sch­lüssel für Finanz­zu­wei­sungen, die das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") gewährt, ist mit der Landes­ver­fassung nicht vereinbar. Die einschlägige Regelung im nordrhein-westfälischen Ausfüh­rungs­gesetz verletzt das Recht auf kommunale Selbst­ver­waltung. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen und gab den Verfas­sungs­be­schwerden der Städten Aachen, Essen, Remscheid, Wuppertal und der Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Unna, Rhein-Erft-Kreis sowie der Städte-Region Aachen statt.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen entschied, dass die angegriffene Regelung gegen das interkommunale Gleich­be­hand­lungsgebot verstoße. Das dem Vertei­lungs­sch­lüssel zugrunde liegende Datenmaterial sei aufgrund von Plausi­bi­li­täts­mängeln und teils fehlerhaften Daten nicht hinreichend valide. Dies lasse besorgen, dass einige Kreise und kreisfreie Städte höhere Finanz­zu­wei­sungen erhielten, als ihnen auf Basis valider Daten zustünden, während die Zuweisungen für andere Kommunen infolge des unzureichenden Datenmaterials zu gering ausfielen.

Datenmaterial muss anhand verfügbarer amtlicher Sozialhilfe- und Jahres­rech­nungs­sta­tistiken überprüft werden

Entscheide sich der Landes­ge­setzgeber wie hier, den Berech­nungs­grundlagen für ein Vertei­lungs­system zur Zuweisung von Landesmitteln Gesetzeskraft zu verleihen, unterliege er in Bezug auf die Validität der Daten besonderen Sorgfalts­an­for­de­rungen. Er sei daher angesichts deutlicher Kritik an den maßgeblichen Daten seitens der kommunalen Spitzenverbände im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren gehalten gewesen, das Datenmaterial anhand der verfügbaren amtlichen Sozialhilfe- und Jahres­rech­nungs­sta­tistiken zu überprüfen.

Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen

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