21.11.2024
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Dokument-Nr. 31174

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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss07.12.2021

Erfolgloser Eilantrag der AfD-Fraktion NRW gegen den Landtags­prä­si­denten wegen Behandlung eines GesetzentwurfsVerfGH hat den Eilantrag als unzulässig verworfen

Der Verfassungs­gerichts­hof hat den von der AfD-Fraktion im Landtag NRW am 28. Oktober 2021 beim Verfassungs­gerichts­hof zusätzlich zu dem Hauptsache-Organ­streit­verfahren (VerfGH 122//21) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 als unzulässig verworfen.

Das Organ­streit­ver­fahren in der Hauptsache richtet sich gegen den Präsidenten des Landtags, dem die Antragstellerin vorwirft, ihre Rechte aus Art. 65 und Art. 30 Abs. 2 der Landes­ver­fassung dadurch verletzt zu haben, dass er einen von ihr eingebrachten Gesetzentwurf zu Unrecht unter Verweis auf die parla­men­ta­rische Ordnung gemäß §§ 71, 69 der Geschäfts­ordnung des Landtags zurückgewiesen habe. Mit dem Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Landtags­prä­si­denten, das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren weiterlaufen zu lassen, jedenfalls aber eine darauf bezogene vorläufige Feststellung.

Auf Rechtsfolgen gerichtete Eilanträge können grundsätzlich nicht im Organ­streit­ver­fahren erreicht werden

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Eilantrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Eilanträge sind auf Rechtsfolgen gerichtet, die im Organ­streit­ver­fahren grundsätzlich nicht erreicht werden können. Weder die begehrte Verpflichtung des Landtags­prä­si­denten noch eine "vorläufige" Feststellung einer etwaigen Rechts­ver­letzung der Antragstellerin kann der Verfas­sungs­ge­richtshof aussprechen.

Notwendigkeit eines Eingriffs des VerfGH in Autonomie eines anderen Verfas­sungs­organs weder dargelegt noch ersichtlich

Außerdem hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ein auch nur vorübergehender Eingriff des Verfas­sungs­ge­richtshofs in die Autonomie eines anderen Verfas­sungs­organs unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Konkret fehlt es an einer substantiierten Darlegung dazu, dass der Antragstellerin bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht. Die für eine solche Annahme geltenden strengen Maßstäbe sind durch den Eilantrag nicht erfüllt. Das Organ­streit­ver­fahren in der Hauptsache (VerfGH 122/21) bleibt weiterhin anhängig.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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