15.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 7540

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Urteil04.03.2009Verfassungsgerichtshof BerlinVerfGH 96/07
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Verfassungsgerichtshof Berlin Urteil04.03.2009

Verbot der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand der Berliner Ärztekammer und im Verwal­tungs­aus­schuss oder Aufsichts­aus­schuss der Berliner Ärzteversorgung verfas­sungsgemäßGesetzgerber durfte Inkom­pa­ti­bi­li­täts­re­ge­lungen schaffen

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hat die Verfas­sungs­be­schwerden von vier Ärzten, die dem Vorstand der Berliner Ärztekammer und der Berliner Ärzteversorgung angehören, gegen § 4 b Abs. 5 Satz 5 des Berliner Kammergesetzes (BerlKaG) als unbegründet zurückgewiesen.

Im Juni 2006 hat das Abgeord­ne­tenhaus von Berlin die bis dahin in weiten Teilen der Satzungshoheit der Heilbe­rufs­kammern überlassene Ausgestaltung der Organi­sa­ti­o­nss­truktur ihrer Versor­gungs­ein­rich­tungen neu geregelt. Organe der Versor­gungs­ein­richtung sind danach die Vertre­ter­ver­sammlung, der geschäfts­führende Verwal­tungs­aus­schuss und der Aufsichts­aus­schuss. Nach § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG dürfen seither die Mitglieder des Verwal­tungs­aus­schusses und des Aufsichts­aus­schusses des Versor­gungswerks nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versor­gungs­ein­richtung oder des Vorstandes der jeweiligen Kammer einzelner Heilberufe sein. Die nur zwei Wochen später vom Abgeord­ne­tenhaus verabschiedete und im Juli 2006 in Kraft getretene Neufassung des Berliner Architekten- und Baukam­mer­ge­setzes enthält hingegen keine entsprechende Unver­ein­ba­r­keits­re­gelung für deren Versorgungswerk.

Beschwer­de­führer: Recht auf freien Zugang zu öffentlichen Ehrenämtern in der Ärztekammer und dem Versorgungswerk der Ärzte ist verletzt

Der Beschwer­de­führer halten die Neuregelung des Rechts der Ärztekammer für verfas­sungs­widrig. Insbesondere verletze sie ihr Recht auf freien Zugang zu öffentlichen Ehrenämtern in der Ärztekammer und dem Versorgungswerk der Ärzte. Sie haben deshalb den Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin angerufen.

Richter: Gesetzgeber hat weiten Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Verfas­sungs­be­schwerden nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 mit dem am 4. März 2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Ausgestaltung öffentlicher Ehrenämter einen weiten Entscheidungs- und Gestal­tungs­spielraum.

Gesetzgerber durfte Inkom­pa­ti­bi­li­täts­re­ge­lungen schaffen

Dieser umfasst auch Inkompatibilitätsregelungen, die die gleichzeitige Wahrnehmung von Ehrenämtern durch dieselbe Person verbieten. Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, wonach niemand an der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gehindert werden darf, steht solchen Regelungen nicht entgegen. Das Gestal­tungs­er­messen des Gesetzgebers umfasst auch die Entscheidung, das Recht berufs­s­tän­discher Kammern (hier: hinsichtlich Unver­ein­ba­r­keits­re­ge­lungen in Bezug auf Versor­gungs­ein­rich­tungen) unterschiedlich auszugestalten. Unter­schiedliche Regelungen sind schon dann willkürfrei, wenn für jede von ihnen aus sich heraus und in ihrem Gestal­tungs­zu­sam­menhang hinreichende Sachgründe bestehen. Sowohl für die Unver­ein­ba­r­keits­re­gelung im Berliner Kammergesetz, das die Ärztekammer betrifft, als auch für das Unterlassen einer solchen Regelung im Berliner Architekten- und Baukammergesetz bestehen sachlich einleuchtende Gründe. Die Verfas­sungs­be­schwerde war deshalb erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 04.03.2009

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