21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 3568

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Beschluss27.12.2006Verfassungsgerichtshof BerlinVerfGH 45/06
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss27.12.2006

Zustän­dig­keitsfrage bei Verfas­sungs­be­schwerden gegen Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte Berlins und Brandenburgs geklärt

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin ist für Verfas­sungs­be­schwerden gegen Entscheidungen des von den Ländern Berlin und Brandenburg mit Staatsvertrag vom 26. April 2004 errichteten Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg nur zuständig in Berliner Fällen. Denn das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg übt mit seinen Entscheidungen Recht­spre­chungs­gewalt jeweils nur für eines der Länder, in Berliner Fällen für Berlin, in Brandenburger Fällen für Brandenburg aus. Berliner Fälle sind die vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg geführten Rechtss­trei­tig­keiten, für die vor der Errichtung des gemeinsamen Obergerichts der Länder Berlin und Brandenburg nach den hierfür maßgeblichen bundes- und landes­recht­lichen Verfah­rens­vor­schriften das Berliner Oberver­wal­tungs­gericht zuständig gewesen wäre. Dies stellte der Verfas­sungs­ge­richtshof bei der Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde eines paläs­ti­nen­sischen Asylbewerbers klar, dessen auf Gewährung des Asylrechts gerichtete Klage in zweiter Instanz vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gescheitert war.

Nach der Entscheidung der Berliner Verfas­sungs­richter kommt es für die Zuständigkeit des Berliner Verfas­sungs­ge­richts in der Regel darauf an, welchem der beiden Länder das in erster Instanz entscheidende Gericht angehört. War – wie in dem vom Verfas­sungs­ge­richtshof entschiedenen Fall – erstinstanzlich das Verwal­tungs­gericht Berlin zuständig, ist das mit dem Rechtsmittel angerufene Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in einer Berliner Sache und daher in Ausübung „öffentlicher Gewalt“ des Landes Berlin (somit als Berliner Gericht) tätig geworden.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hat damit für das Land Berlin die gesetzlich nicht eindeutig geregelte Frage geklärt, ob der Berliner Verfas­sungs­ge­richtshof bei jeder Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg, also auch in Brandenburger Fällen, angerufen werden kann. Die Richter haben sich dagegen entschieden. Sie haben jedoch zugleich klargestellt, dass der Verfas­sungs­ge­richtshof für die Entscheidung über Verfas­sungs­be­schwerden gegen Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte Berlins und Brandenburg in Berliner Fällen durchaus zuständig ist.

Das Verfas­sungs­ge­richts des Landes Brandenburg ist an die Entscheidung des Berliner Verfas­sungs­ge­richtshofs nicht gebunden.

Die Verfas­sungs­be­schwerde des paläs­ti­nen­sischen Asylbewerbers hatte auch in der Sache Erfolg. Das Verfas­sungs­gericht entschied, dass das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg das in der Verfassung von Berlin garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt habe, indem es überzogene Anforderungen an die prozess­recht­lichen Pflichten des Klägers gestellt habe. Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hob den Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg, mit dem das Gericht es abgelehnt hatte, die Berufung des Asylbewerbers zuzulassen, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 27.12.2006

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