Nach der Entscheidung der Berliner Verfassungsrichter kommt es für die Zuständigkeit des Berliner Verfassungsgerichts in der Regel darauf an, welchem der beiden Länder das in erster Instanz entscheidende Gericht angehört. War – wie in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall – erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, ist das mit dem Rechtsmittel angerufene Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einer Berliner Sache und daher in Ausübung „öffentlicher Gewalt“ des Landes Berlin (somit als Berliner Gericht) tätig geworden.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat damit für das Land Berlin die gesetzlich nicht eindeutig geregelte Frage geklärt, ob der Berliner Verfassungsgerichtshof bei jeder Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, also auch in Brandenburger Fällen, angerufen werden kann. Die Richter haben sich dagegen entschieden. Sie haben jedoch zugleich klargestellt, dass der Verfassungsgerichtshof für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte Berlins und Brandenburg in Berliner Fällen durchaus zuständig ist.
Das Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist an die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.
Die Verfassungsbeschwerde des palästinensischen Asylbewerbers hatte auch in der Sache Erfolg. Das Verfassungsgericht entschied, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das in der Verfassung von Berlin garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt habe, indem es überzogene Anforderungen an die prozessrechtlichen Pflichten des Klägers gestellt habe. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem das Gericht es abgelehnt hatte, die Berufung des Asylbewerbers zuzulassen, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 27.12.2006