15.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 5858

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Beschluss01.04.2008Verfassungsgerichtshof BerlinVerfGH 40 A/08
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss01.04.2008

Antrag gegen die Durchführung des Volksentscheids über den Flughafen Tempelhof abgewiesenKeine schweren Nachteile für Antragsteller

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hat es abgelehnt, die Durchführung des Volksentscheids über den Flughafen Tempelhof am 27. April 2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorerst zu untersagen. Der Volksentscheid kann stattfinden.

Ein Berliner Bürger hat beim Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin Verfas­sungs­be­schwerde mit dem Antrag erhoben, dem Land Berlin die Durchführung des Volksentscheids zu untersagen. Zugleich hat er beantragt, den Volksentscheid im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren auszusetzen. Er rügt eine Verletzung in seinen Grundrechten und insbesondere seines Wahlrechts, das durch den verfas­sungs­widrigen Volksentscheid, der die Mehrheit des Parlaments "umdrehen" solle, faktisch entwertet werde. Für die Durchführung des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel der Beschluss­fassung bestehe derzeit keine verfas­sungs­rechtliche Grundlage, weil die Änderung der Artikel 62 und 63 der Verfassung von Berlin im Jahre 2006 in verfas­sungs­widriger Weise zustande gekommen und nichtig sei.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verfas­sungs­ge­richtshof in seiner Eilentscheidung verneint.

Er hat dazu ausgeführt: Es besteht schon kein dringlicher Grund für eine Unterbrechung des Abstim­mungs­ver­fahrens. Dem Antragsteller drohen nämlich selbst im Falle des Erfolgs des Volksentscheids und dessen später sich ergebender Verfas­sungs­wid­rigkeit keine schweren Nachteile, auch nicht in Bezug auf sein Recht zur Wahl der Mitglieder des Abgeord­ne­ten­hauses von Berlin.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 04.04.2008

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