18.10.2024
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Dokument-Nr. 7541

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Urteil04.03.2009Verfassungsgerichtshof BerlinVerfGH 199/06
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Verfassungsgerichtshof Berlin Urteil04.03.2009

Verfas­sungs­be­schwerde von drei Universitäten gegen Zugangsregeln zum Masterstudium im Berliner Hochschulgesetz zurückgewiesenUniversitäten sollen zunächst den Verwal­tungs­rechtsweg beschreiten

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hat die Verfas­sungs­be­schwerde von drei Berliner Universitäten (Freie Universität, Humboldt-Universität und Technischen Universität) gegen Neuregelungen für Master­stu­diengänge im Berliner Hochschulgesetz (§ 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BerlHG) als unzulässig zurückgewiesen.

Im Juli 2006 sind im Berliner Hochschulgesetz die Zugangs­vor­aus­set­zungen für Master­stu­diengänge neu geregelt worden. Ein Masterstudium kann danach in der Regel jeder aufnehmen, der einen berufs­qua­li­fi­zie­renden Hochschul­ab­schluss erreicht hat. Nur für bestimmte Master­stu­diengänge dürfen die Hochschulen an die Studienbewerber weitere Anforderungen stellen. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass möglichst viele Studi­e­n­ab­sol­venten die Möglichkeit zur Aufnahme eines Masterstudiums bekommen, um die Chancen des gestuften Studiensystems nutzen und die Berufs­aus­sichten verbessern zu können. Alle Zugangs­re­ge­lungen der Hochschulen bedürfen einer staatlichen Bestätigung, die nach der neuen Gesetzesfassung auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden kann.

Universitäten sehen Wissen­schafts­freiheit und Hochschul­au­tonomie als verletzt an

Drei Berliner Universitäten haben hiergegen Verfas­sungs­be­schwerde bei dem Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin erhoben. Sie sehen ihre verfas­sungs­rechtlich verbürgte Wissen­schafts­freiheit und Hochschul­au­tonomie (Art. 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin) verletzt.

Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig - Universitäten müssen müssen zunächst im Verwal­tungs­rechtsweg vorgehen

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Verfas­sungs­be­schwerde nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 mit dem 4. März 2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen, weil es den Universitäten möglich und zumutbar ist, gegen eine Versagung der Bestätigung abweichender Regelungen in Hochschul­sat­zungen zunächst im Verwal­tungs­rechtsweg vorzugehen. Die beanstandete gesetzliche Bestimmung greift nicht gezielt in den Kernbereich der Wissen­schafts­freiheit und in die mit ihr geschützte akademische Selbst­ver­waltung und Satzungs­au­tonomie ein. Die Universitäten befürchten, dass eine "allgemeine Master­stu­di­ums­be­rech­tigung" verfas­sungs­widrige Auswirkungen etwa auf die Lehrfreiheit entfalten kann. Hierzu kann auf eine fachge­richtliche Vorklärung durch die Verwal­tungs­ge­richte nicht verzichtet werden. Die Erweiterung der staatlichen Überprü­fungs­kom­petenz auf eine Zweck­mä­ßig­keits­kon­trolle von Zulas­sungs­re­ge­lungen kann die Universitäten erst dann belasten, wenn die Regelung zur Anwendung kommt. Dies ist bislang nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 04.03.2009

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