18.10.2024
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Dokument-Nr. 12818

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss20.12.2011

Erfolgloser Eilantrag auf Wiederholung der Wahl zur Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bzw. Nichtanwendung der 3 %- SperrklauselPartei sieht Grundsätze der Wahlrechts­gleichheit und der Chancen­gleichheit beeinträchtigt

Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutz­partei hält die im Berliner Landes­wahl­gesetz vorgesehne 3 %-Sperrklausel bei der Wahl der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung für rechtswidrig. Der Verfas­sungs­ge­richtshof Berlin hat einen diesbezüglichen Eilantrag der Partei abgewiesen.

Die 3 %-Sperrklausel ist in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin und in § 22 Abs. 2 des Landes­wahl­ge­setzes enthalten. Sie regelt, dass auf Bezirks­wahl­vor­schläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze entfallen. Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz – Tierschutz­partei und eine ihrer Kandidatinnen halten die 3 %-Sperrklausel für verfas­sungs­widrig und die Wahl zur Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg vom 18. September 2011 für ungültig. Sie haben am 17. November 2011 den Verfas­sungs­ge­richtshof angerufen und ein Wahlprü­fungs­ver­fahren (VerfGH 155/11) eingeleitet, über das noch nicht entschieden ist. Zudem haben sie einen Eilantrag auf unverzügliche Wiederholung der Wahl, hilfsweise auf Neufeststellung des Ergebnisses, ohne Anwendung der 3 %-Sperrklausel gestellt (VerfGH 155 A/11).

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Eilantrag der Antrag­stel­le­rinnen mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 zurückgewiesen (VerfGH 155 A/11). Zur Begründung hat er ausgeführt, der Ausgang des Wahlprü­fungs­ver­fahrens sei offen. Ob die genannte 3 %-Sperrklausel zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit den Grundsätzen der Wahlrechts­gleichheit und der Chancen­gleichheit politischer Parteien vereinbar sei, müsse einer Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren (VerfGH 155/11) vorbehalten bleiben. Nach einer Abwägung der möglichen Folgen könne der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Für eine auch vorübergehend nicht hinnehmbare Verzerrung der politischen Mehrheiten bis zur Entscheidung über die Hauptsache, die nur durch eine Neuwahl zu beseitigen wäre, sei nichts ersichtlich. Insbesondere ließe sich eine nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen entsprechende Verteilung von - nach dem Vortrag zwei - Sitzen in der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg nachträglich korrigieren. Demgegenüber wäre das Gemeinwohl im Falle des Ergehens einer einstweiligen Anordnung mit vorläufiger Neuwahl oder Neufeststellung des Wahlergebnisses erheblich mehr beeinträchtigt. Zum einen wären im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren die Wahlbe­rech­tigten zu einer wirkungslosen Wahl aufgerufen worden. Zum anderen stünde dem Bezirk sowohl bei einer Neuwahl als auch bei einer Neuverteilung einzelner Sitze ein erneuter Wechsel in der Zusammensetzung der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung als wichtigstem Organ der bezirklichen Selbst­ver­waltung bevor, der möglicherweise weitere Auswirkungen auf die Arbeit der anderen bezirklichen Organe hätte.

Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Berlin (pm/pt)

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