Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Berliner Hundehalter gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halterinnen und Halter ihren Hund in der Öffentlichkeit mit ihrem Namen und ihrer Adresse am Halsband oder am Brustgeschirr kennzeichnen müssen. § 12 Berliner Hundegesetz lautet im Wortlaut:
§ 12 Kennzeichnungspflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versehen wird. Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen sind ver-pflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu dulden und zu unterstützen.
(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung müssen Hunde stets ein geeignetes Hals-band oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters so-wie der Hundesteuermarke tragen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, diese Regelung verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Zugleich setze ihn diese Verpflichtung dem Risiko aus, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berühre zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff sei jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (pm/pt)