21.11.2024
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Dokument-Nr. 5136

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Beschluss08.11.2007Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht8 LA 88/07
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss08.11.2007

Inkas­so­un­ter­nehmer darf nicht wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt und überschuldet sein

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass ein Inkas­so­un­ter­nehmer, der wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist und zudem im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, seinen Beruf nicht mehr ausüben darf.

Ein Inkas­so­un­ter­nehmer macht außer­ge­richtlich Forderungen geltend und zieht sie ein. Dazu bedarf er einer Erlaubnis nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz. Die Erteilung der Erlaubnis setzt - neben der Sachkunde des Antragstellers - auch seine Zuverlässigkeit voraus. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, so wird die Erlaubnis von der Aufsichts­behörde widerrufen.

Von dieser Befugnis hat der Präsident des Landgerichts Oldenburg als Aufsichts­behörde vorliegend Gebrauch gemacht, d.h. er hat die dem Kläger ursprünglich im Jahr 1997 erteilte Erlaubnis als Inkas­so­un­ter­nehmer im September 2005 widerrufen. Dem Präsidenten war bekannt geworden, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt worden war und weitere Ermitt­lungs­ver­fahren gegen ihn anhängig oder nur vorläufig eingestellt waren; zudem waren zahllose Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren gegen ihn eingeleitet worden. Daraufhin musste der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Jahr 2006 wurde der Kläger schließlich nochmals verurteilt, nämlich wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer - auf Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Das Verwal­tungs­gericht hat die gegen den Widerruf der Erlaubnis gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberwal­tungs­gericht bestätigt. Danach darf der Kläger ab sofort nicht mehr als Inkas­so­un­ter­nehmer tätig sein. Denn der Vermö­gens­verfall des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten lassen befürchten, dass er seinen Beruf nicht mehr ordnungsgemäß ausübt. So bestünde u. a. die Gefahr, dass er die von den Schuldnern vereinnahmten Gelder veruntreut. Mit dem Widerruf muss nicht abgewartet werden, bis es tatsächlich dazu kommt. Ebenso wenig muss die Behörde sich darauf verweisen lassen, den Kläger laufend zu überwachen, oder sich darauf beschränken, ihm nur die Entgegennahme von Fremdgeldern zu untersagen. Mit diesen Einwänden fand der Kläger kein Gehör.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 12.11.2007

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