Diesen Anforderungen wird § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln nur bei einer verfassungskonformen Auslegung gerecht. Die Bestimmung ist nicht unbestimmt. Sie enthält aber eine dem Wortlaut nach zu weitgehende Ermächtigung zugunsten der im Gesetz (an anderer Stelle in § 6 Abs. 1 JVollzDSG Bln) definierten „vollzuglichen Zwecke“.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 JVollzDSG Bln bedarf deshalb der einengenden Auslegung. Sie ist mit der Verfassung von Berlin nur vereinbar, soweit und solange Vollzugszwecke durch eine Benachrichtigung konkret gefährdet werden und wenn eine Abwägung mit den Grundrechten des Betroffenen ergibt, dass die Nichtunterrichtung zur Wahrung der geschützten Zwecke im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig ist.
Die weiteren Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht in § 27 Abs. 2 JVollzDSG Bln sind verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Erläuterungen
Hinweis:
Die oben zusätzlich zitierten Bestimmungen der Verfassung von Berlin (VvB) und des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (JVollzDSG Bln) lauten:
Art. 33 VvB
Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
§ 6 JVollzDSG Bln
(1) Vollzugliche Zwecke sind
1.die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
2.die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
3.Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
4.Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
5.Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
6.die Mitwirkung des Justizvollzuges an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen.