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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 28844

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss20.05.2020

Berliner Abgeordneter scheitert mit Organstreit im Zusammenhang mit Covid-19-PandemieVerfGH weist Anträge als teils unzulässig und offensichtlich unbegründet zurück

Der VerfGH Berlin hat Anträge eines Mitglieds des Abgeord­ne­ten­hauses gegen die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zurückgewiesen.

Der Antragsteller rügte insbesondere Verstöße gegen das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) und eine mangelnde Beteiligung des Abgeord­ne­ten­hauses mit Blick auf Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 VvB.

VerfGH bestätigt Entscheidung vom 17.04.2020 über Eilrechts­schutz­antrag

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat seine Entscheidung vom 17. April 2020 über den Eilrechts­schutz­antrag des Antragstellers dahingehend bestätigt, dass die im Organstreit und hilfsweise mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind (vgl. VerfG H 5t A/20, Presse­mit­teilung vom 21. April 2020).

Keine Berechtigung einzelner Abgeordneter Organrechte des Abgeord­ne­ten­hauses für dieses geltend zu machen

Das freie Mandat war durch die angegriffene Regelung der Verordnung nicht betroffen. Für das Abgeord­ne­tenhaus rügte der Antragsteller, dass zum einen das Landesparlament nicht an der Geset­zes­grundlage beteiligt wurde, zum anderen, dass gegen Art.64Abs.3 VvB verstoßen wurde, wonach der Senat dem Abgeord­ne­tenhaus neue Rechts­ver­ord­nungen unverzüglich zur Kenntnis geben muss. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat für beide Konstellationen klargestellt, dass ein einzelner Abgeordneter nicht berechtigt ist, Organrechte des Abgeord­ne­ten­hauses für dieses geltend zu machen

Weitere Kritik an Verordnung nicht ausreichend dargelegt

Außerhalb seiner Anträge sprach der Antragsteller weitere Kritik an der Verordnung an, die er aus Sicht des Verfas­sungs­ge­richtshofs nicht hinreichend dargelegt hat.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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