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Dokument-Nr. 29116

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss19.05.2020

Entzug der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit aufgrund von StraftatenVerurteilung wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften kann Widerruf der Approbation als Arzt rechtfertigen

Einem Arzt ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu widerrufen, wenn dieser wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde.

Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof München entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arzt, der wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Arzt hatte Bekannte, unter denen sich auch Patienten seiner Praxis befanden, von der Möglichkeit einer Geldanlage mit angeblich hohen Renditen in der Schweiz erzählt und ihnen angeboten, sich daran zu beteiligen. Insgesamt konnte er von seinen Bekannten 1,5 Mio. Euro einsammeln. Er selbst beteiligte sich mit 2 Mio. Euro an der Geldanlage. Er transportierte das Geld in bar zu dem Schweizer Unternehmen, dessen falschen Geldan­la­ge­ver­sprechen er selbst verfallen war. Ihm selbst waren Zinssätze zwischen 15 und 20 Prozent versprochen worden. Seinen Bekannten versprach er Zinsen von 10 bis 12 Prozent. Die Zinsdifferenz, die er dabei zu erzielen verhoffte, wollte der Arzt als Gewinn verbuchen.

Arzt fällt auf betrügerisches Geldan­la­ge­system rein und überredet Patienten zur Beteiligung daran

Das Geldan­la­ge­system war von vornherein auf Betrug aufgebaut, wovon der Arzt allerdings selbst nichts wusste. Die von ihm in die Schweiz verbrachten Gelder wurden nicht investiert, sondern von den Vertretern des Schweizer Finan­z­un­ter­nehmens, die den Arzt betrogen hatten, für eigene Zwecke verbraucht. Nach Aufdeckung des Betrugs wurde der Arzt von seinen Bekannten, die sich an der Geldanlage beteiligt hatten, in Anspruch genommen, was zu seiner Privatinsolvenz führte.

Arzt hatte keine Erlaubnis zur Erbringung gewerbsmäßiger Finanz­dienst­leis­tungen

Da der Arzt ohne die gemäß § 32 Absatz 1 KWG erforderliche schriftliche Erlaubnis der zuständigen Aufsichts­behörde gewerbsmäßig Finanz­dienst­leis­tungen erbracht hatte, wurde er gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften verurteilt. Daraufhin wurde seine Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs widerrufen. Dagegen wendete er sich mit einer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht. Die Klageabweisung des Verwal­tungs­ge­richts München, das den Widerruf der Approbation für rechtmäßig erklärte, hat der Verwal­tungs­ge­richtshof München in der Berufungs­instanz bestätigt und die Berufung des Arztes zurückgewiesen.

Auch unter Berück­sich­tigung der Schwere des Eingriffs in die Berufs­wahl­freiheit des Arztes sei der Widerruf der ärztlichen Approbation nicht unver­hält­nismäßig, so der Verwal­tungs­ge­richtshof.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (Bunde­s­ärz­te­o­rdnung) ist ein Arzt unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Das setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, welches bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt.

Arzt hatte Patienten in seiner Praxis zur Geldanlage in betrügerischem Anlagesystem überredet

Die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis sei, so das Gericht, durch die vom Kläger auch in seiner Eigenschaft als Arzt begangene Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften mit der Folge hoher Vermö­gens­schäden unter anderem seiner Patienten als zerstört anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Geschäfte über einen langen Zeitraum erstreckt hätten und dass es mit insgesamt 1,5 Mio. Euro um eine sehr hohe Geldsumme gegangen sei. Die Anleger hätten dem Arzt hinsichtlich seiner Darstellung der Geldanlagen als risikolos Vertrauen entge­gen­ge­bracht. Er habe in den Räumen seiner Arztpraxis für das Anlagemodell geworben, wobei er durch die Beteiligung dritter Personen an der Anlage einen beträchtlichen finanziellen Gewinn für sich selbst erwartete.

Das dem Arzt zur Last gelegte Fehlverhalten sei so schwerwiegend, dass es geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/we)

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