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03.07.2025 
Sie sehen einen Fischotter am Rande eines Flusses.

Dokument-Nr. 35183

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Beschluss30.06.2025Verwaltungsgerichtshof München14 CS 25.1065
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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss30.06.2025

Gericht stärkt Artenschutz und stoppt Fischotter-AbschussAllge­mein­ver­fügung zum Fisch­ot­ter­ab­schuss in Oberfranken vorläufig außer Vollzug gesetzt

Die Allge­mein­ver­fügung der Regierung von Oberfranken über Gebiete und Höchstzahlen für Maßnahmen gegen Fischotter wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden, da die Allge­mein­ver­fügung voraussichtlich rechtswidrig ist.

Die Regierung von Oberfranken erließ im Februar 2025 eine Allge­mein­ver­fügung, mit der im Bereich der drei oberfränkischen Landkreise Bayreuth, Hof und Wunsiedel im Fichtelgebirge und im Bereich der Stadt Hof Gebiete und Höchstzahlen für Maßnahmen gegen Fischotter bis hin zur Tötung festgesetzt wurden. Einen dagegen gerichteten Eilantrag einer anerkannten Umwelt­ver­ei­nigung lehnte das erstinstanzlich zuständige Verwal­tungs­gericht Bayreuth ab. Es verwies darauf, dass eine mögliche Rechts­ver­letzung allein auf Grundlage der Allge­mein­ver­fügung nicht in Betracht komme. Die Allge­mein­ver­fügung eröffne für die unteren Natur­schutz­be­hörden bloß eine Zuständigkeit, Folgemaßnahmen zu treffen, habe für die Folgemaßnahmen keine Bindungswirkung und begrenze nur örtlich und zahlenmäßig die Maßnah­memög­lich­keiten.

Der BayVGH teilt diese Rechts­auf­fassung nicht. Er gab der Beschwerde der Umwelt­ver­ei­nigung gegen den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts statt und ordnete an, dass die Allge­mein­ver­fügung bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache nicht vollzogen werden darf. Denn die Allge­mein­ver­fügung habe insoweit eine Regelungs­wirkung, als eine Zuständigkeit von der Regierung auf die unteren Natur­schutz­be­hörden übertragen werde. Außerdem bewirke die Allge­mein­ver­fügung, dass innerhalb der festgesetzten Gebiete und der Höchstzahlen die Entscheidung über Maßnahmen nicht mehr offen sei. Deshalb müsse eine gerichtliche Überprüfung bereits gegen die Allge­mein­ver­fügung, nicht erst gegen die Folgemaßnahmen möglich sein. In der Sache erweise sich die Allge­mein­ver­fügung voraussichtlich als rechtswidrig, da den ausgewiesenen Gebieten durch Fischotter entstandene Schäden nicht sicher zugeordnet werden könnten. Zusätzlich sei der Erhal­tungs­zustand des Fischotters in Oberfranken mit einer geschätzten Populationszahl von 176 Tieren nicht als „günstig“ einzustufen. Es bestehe Ungewissheit, ob die jährlich möglichen 10 Entnahmen einer Verbesserung des Erhal­tungs­zu­stands entgegenstünden. Denn die der Allge­mein­ver­fügung zugrun­de­liegende Begründung, dass mit einem jährlichen Zuwachs der Otterpopulation von 12,7 % zu rechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Somit dürften durch die Allge­mein­ver­fügung keine Ausnahmen vom strengen Artenschutz der Fischotter gemacht werden.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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