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Dokument-Nr. 33560

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.11.2023

Keine Berufungs­zu­lassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Teilnahme an mündlicher VerhandlungVerletzung des rechtlichen Gehörs als Verfah­rens­fehler

Zwar stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Verfah­rens­fehler dar. Eine darauf gestützte Berufungs­zu­lassung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Betroffene an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen entschied im Mai 2023 über ein Asylverfahren. Gegen die Entscheidung wollte die Beklagte Berufung einlegen und beantragte daher deren Zulassung. Sie führte an, dass das Verwal­tungs­gericht ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht beachtet habe.

Keine Berufungs­zu­lassung wegen fehlende Teilnahme an mündlicher Verhandlung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hielt den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwal­tungs­gericht zwar für zutreffend. Die Beklagte könne sich auf diesen Verfah­rens­fehler aber nur berufen, wenn sie alle zumutbaren und nach Lage der Dinge abzuver­lan­genden Anstrengungen unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Dieser Obliegenheit sei sie nicht nachgekommen, da sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Eine Berufszulassung komme demnach nicht in Betracht.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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