Die Stadt Karlsruhe ist Trägerin der H.-Schule in Karlsruhe. Ein an dieser Schule unterrichtender Technischer Lehrer benötigt für seinen Unterricht in der Holzwerkstatt der Schule Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. Da er wegen seiner extrem breit ausgetretenen Plattfüße und einer übermäßig starken Schweißreaktion keine Konfektionssicherheitsschuhe tragen kann, sondern darauf angewiesen ist, dass ihm zwei Paar orthopädische Maßschuhe zur Verfügung gestellt werden, kam es zum Streit, wer diese Mehrkosten zu tragen hat. Das Land Baden-Württemberg, das die Schuhe als Dienstherr des Lehrers angeschafft hatte, war der Auffassung, dass diese Kosten vom Schulträger zu erstatten seien. Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe gefolgt und hat die Stadt Karlsruhe zur Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe von EUR 1.233,42 verurteilt.
Auf die Berufung der Stadt hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil abgeändert und die Schulträgerin nur zum Ersatz der ersparten Aufwendungen für ein Paar Konfektionssicherheitsschuhe (EUR 76,70) verpflichtet. Zwar habe die Stadt als Schulträgerin nach dem Schulgesetz die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutzausrüstungen falle auch unter den Begriff der „übrigen Kosten“ die der Schulträger nach § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) zu tragen habe und die von den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ für die in seinem Dienst stehenden Lehrer abzugrenzen seien. Bei der Auswahl der anzuschaffenden Schutzausrüstungen sei der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränkten. Der Schulträger sei hingegen nicht verpflichtet, Sonderausstattungen zu beschaffen, die ausschließlich aufgrund einer individuellen Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer erforderlich seien. Denn eine solche Verpflichtung lasse sich bei Beamten nur aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. aus der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz, ableiten. Diese Verpflichtung treffe daher ausschließlich das Land, welches als Dienstherr des Lehrers die Mehrkosten zu tragen habe. Soweit sich die Stadt infolge der Anschaffung Aufwendungen für den Kauf von Konfektionssicherheitsschuhen erspart habe, müsse sie diesen Vermögensvorteil dem Land ersetzen.
Erläuterungen
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG)
§ 15 Schullastenverteilung
(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.
(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 31.07.2006