21.11.2024
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Dokument-Nr. 2781

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Urteil03.05.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg9 S 778/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil03.05.2006

Land muss für Sonder­ausstattung eines Lehrers aufkommenDienstherr des Lehrers muss orthopädische Maßschuhe zahlen

Eine Gemeinde hat als Schulträgerin zwar die Pflicht, die nach arbeits­schutz­recht­lichen Vorschriften erforderlichen Schutz­aus­rüs­tungen für die an ihrer Schule beschäftigten Lehrer zu beschaffen, sie ist jedoch nicht verpflichtet, Mehrkosten für Sonder­ausstat­tungen zu übernehmen, die durch eine individuelle Hilfs­be­dürf­tigkeit dieser Lehrer bedingt sind. Diese Mehrkosten trägt nach dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg das Land als Dienstherr des Lehrers.

Die Stadt Karlsruhe ist Trägerin der H.-Schule in Karlsruhe. Ein an dieser Schule unterrichtender Technischer Lehrer benötigt für seinen Unterricht in der Holzwerkstatt der Schule Sicher­heits­schuhe mit Stahlkappen. Da er wegen seiner extrem breit ausgetretenen Plattfüße und einer übermäßig starken Schweißreaktion keine Konfek­ti­o­ns­si­cher­heits­schuhe tragen kann, sondern darauf angewiesen ist, dass ihm zwei Paar orthopädische Maßschuhe zur Verfügung gestellt werden, kam es zum Streit, wer diese Mehrkosten zu tragen hat. Das Land Baden-Württemberg, das die Schuhe als Dienstherr des Lehrers angeschafft hatte, war der Auffassung, dass diese Kosten vom Schulträger zu erstatten seien. Dem ist das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe gefolgt und hat die Stadt Karlsruhe zur Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe von EUR 1.233,42 verurteilt.

Auf die Berufung der Stadt hat der Verwal­tungs­ge­richtshof dieses Urteil abgeändert und die Schulträgerin nur zum Ersatz der ersparten Aufwendungen für ein Paar Konfek­ti­o­ns­si­cher­heits­schuhe (EUR 76,70) verpflichtet. Zwar habe die Stadt als Schulträgerin nach dem Schulgesetz die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen und auch Lehr- und Lernmittel zu beschaffen. Die Anschaffung erforderlicher Schutz­aus­rüs­tungen falle auch unter den Begriff der „übrigen Kosten“ die der Schulträger nach § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) zu tragen habe und die von den vom Land zu tragenden „persönlichen Kosten“ für die in seinem Dienst stehenden Lehrer abzugrenzen seien. Bei der Auswahl der anzuschaffenden Schutz­aus­rüs­tungen sei der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicher­heits­s­tandards oder DIN-Vorschriften, seine Auswah­l­ent­scheidung einschränkten. Der Schulträger sei hingegen nicht verpflichtet, Sonder­ausstat­tungen zu beschaffen, die ausschließlich aufgrund einer individuellen Hilfs­be­dürf­tigkeit einzelner Lehrer erforderlich seien. Denn eine solche Verpflichtung lasse sich bei Beamten nur aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bzw. aus der dem Arbeitgeber allgemein obliegenden Verpflichtung nach dem Arbeits­schutz­gesetz, ableiten. Diese Verpflichtung treffe daher ausschließlich das Land, welches als Dienstherr des Lehrers die Mehrkosten zu tragen habe. Soweit sich die Stadt infolge der Anschaffung Aufwendungen für den Kauf von Konfek­ti­o­ns­si­cher­heits­schuhen erspart habe, müsse sie diesen Vermö­gens­vorteil dem Land ersetzen.

Erläuterungen

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG)

§ 15 Schul­las­ten­ver­teilung

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.

(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schul­geld­ein­nahmen.

(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versor­gungs­bezüge, Vergütungen, Stell­ver­tre­tungs­kosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unter­halts­beiträge, Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechts­ver­ordnung des Kultus­mi­nis­teriums, des Innen­mi­nis­teriums und des Finanz­mi­nis­teriums bestimmt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 31.07.2006

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