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- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil27.05.2020, 3 K 7725/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil22.06.2021
Sich zu Eigen machen der Ideologie der Reichsbürgerbewegung kann Pilotenlizenz kostenVerneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit der Rechtsordnung begründet Zweifel an Zuverlässigkeit
Wer sich die Ideologie der Reichsbürgerbewegung zu Eigen macht und daher die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit die Rechtsordnung verneint, besitzt nicht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit. Dies kann den Verlust der Pilotenlizenz zur Folge haben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Mannes mit Privatpilotlizenz mit der Begründung, er sei ein sogenannter Reichsbürger. Die Behörde stützte die Einschätzung darauf, dass der Mann sich über 10 Monate hinweg gegen ein Bußgeldbescheid in Höhe von 120 EUR wehrte und dabei Argumente der Reichsbürgerbewegung benutzte. So stritt er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab. Der Mann erhob gegen den Widerruf seiner Pilotenlizenz Klage. Er führte an, nur gegen den Bußgeldbescheid habe vorgehen wollen und sich dabei vorübergehend der Argumentation bedient zu haben, die auch von Reichsbürgern verwendet wird, was ihm aber nicht bewusst gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Behörde.
Rechtsmäßiger Widerruf der Pilotenlizenz
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Behörde. Der Widerruf der Pilotenlizenz sei rechtmäßig, da Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestanden haben. Der Kläger habe sich die Ideologie der Reichsbürger zu Eigen gemacht.
Sich zu Eigen machen der Ideologie der Reichsbürger
Wer die Ideologie der Reichsbürgerbewegung in der Sache folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Bundesländer verneint und damit die geltende Rechtsordnung, gebe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Anlass zur Befürchtung, dass er aus den von ihm angeführten Gründen auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich der Person der Übereinstimmung mit der Ideologie der Reichsbürger bewusst war, mit der Bewegung verbunden war oder sich sonst reichsbürgertypisch verhalten hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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