15.11.2024
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Dokument-Nr. 3068

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Urteil10.07.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg7 S 2965/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil10.07.2006

Kein BAföG für französische Erasmus-Studentin in DeutschlandBesuch der deutschen Universität ist zeitlich und inhaltich eingeschränkt

Eine französische Staats­an­ge­hörige erhält für einen befristeten Studi­en­auf­enthalt als "Erasmus-Studentin" in Deutschland keine Ausbil­dungs­för­derung nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG). Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg nunmehr entschieden und damit die Ablehnung des Studentenwerks Tübingen und ein gleich lautendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen bestätigt.

Die Aktion Erasmus wurde Ende der 80iger-Jahre von der Europäischen Union ins Leben gerufen, um die Mobilität der Studierenden in Europa zu steigern. Studierende, die nach Vollendung mindestens des ersten Studienjahres drei bis zwölf Monate an einer Gast-Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat verbringen wollen, gelten als Erasmus-Studenten, wenn sie von ihrer Heimat-Hochschule für den Studi­en­auf­enthalt an der Gast-Hochschule ausgewählt wurden und beide Hochschulen eine Erasmus-Hochschulcharta-Vereinbarung mit der Europäischen Kommission geschlossen haben. Die an der Gast-Hochschule erbrachten Studien­leis­tungen werden gemäß zwischen­uni­ver­sitären Abkommen im Rahmen der Hochschul­verträge anerkannt.

Die Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich hat, begann im Wintersemester 2000/2001 ein Germanistik-Studium an der Université Paul Valéry in Montpellier. Diese Universität und die Eberhard Karls Universität Tübingen haben zur Durchführung der Aktion Erasmus ein Abkommen geschlossen. Zu Beginn des Wintersemesters 2001/2002 wurde die Klägerin im Rahmen der Aktion Erasmus als so genannte "Zeitstudentin" ohne Anspruch auf eine Zwischen- oder Abschluss­prüfung für zwei Semester zum Besuch der Universität Tübingen zugelassen. Auf Antrag der Klägerin erneuerte die Universität Tübingen diese Zulassung im September 2002 für weitere zwei Semester. Anschließend beantragte die Klägerin für das zweite Erasmus-Studienjahr Ausbil­dungs­för­derung. Das Studentenwerk lehnte den Antrag ab.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der zeitlich wie inhaltlich eingeschränkte Besuch der Universität Tübingen weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik-Studium eine nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz förde­rungs­fähige Ausbildung sei. Als Inlands­aus­bildung sei der vorübergehende Besuch der Hochschule in Deutschland als Erasmus-Studentin nicht förderungsfähig, da dieser nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufs­qua­li­fi­zie­renden - Abschlusses angelegt gewesen sei. Die Förde­rungs­fä­higkeit als Auslands­aus­bildung scheitere daran, dass nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz nur der Besuch einer Ausbil­dungs­stätte im Ausland, nicht aber der ergänzende Besuch einer inländischen Ausbil­dungs­stätte gefördert werde. Auch nach Europäischem Gemein­schaftsrecht könne die Klägerin die begehrte Ausbil­dungs­för­derung nicht beanspruchen; insbesondere werde die Klägerin durch die Ablehnung von Ausbil­dungs­för­derung nicht aus Gründen der Staats­an­ge­hö­rigkeit diskriminiert. Der Senat sei auch nicht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu einer Vorab­ent­scheidung anzurufen, und halte eine solche Vorab­ent­scheidung zum Erlass seines Urteils auch sonst nicht für erforderlich.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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