15.11.2024
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Dokument-Nr. 2529

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Beschluss24.05.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 S 2074/05
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss24.05.2006

Abteilung eines Senioren- und Pflegeheims bleibt geschlossenGeschlossene Psychiatrie im Heim nun auch gerichtlich untersagt

Die Heimaufsicht des Landratsamtes Freudenstadt hat der Betreiberin eines Senioren- und Pflegeheims in Baiersbronn zu Recht mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untersagt. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und insoweit die Beschwerde der Heimbetreiberin gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe zurückgewiesen.

Soweit ihr darüber hinaus auch der offene Heimbetrieb untersagt und auch insofern ein Aufnahmestopp verfügt wurde, hat der Verwal­tungs­ge­richtshof hingegen den Beschluss des Karlsruher Verwal­tungs­ge­richts geändert und der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Das Landratsamt hatte der Betreiberin des Heims im Mai 2005 den gesamten Heimbetrieb unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, nachdem diese das bestehende Senioren- und Pflegeheim Ende Oktober 2004 um eine geschlossene psychiatrische Station erweitert hatte, aus der wiederholt Bewohner geflohen waren. Diese konnten verschie­dentlich erst aufgrund des Einsatzes von Polizei und Feuerwehr wieder aufgegriffen werden. Mit dem gerichtlichen Antrag wollte die Betreiberin des Heims den Betrieb zumindest bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren fortführen. Dies hat sie mit der Entscheidung des VGH nur bezüglich des offenen Betriebs eines Alten- und Pflegeheims erreicht. Ob bzw. inwieweit die angeordnete Betrie­bs­un­ter­sagung endgültig Bestand hat, wird noch in einem Wider­spruch­ver­fahren geprüft.

Den Sofortvollzug der Untersagung der geschlossenen Abteilung des Heims hielt das Gericht im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse am Schutz der Heimbewohner vor Beein­träch­ti­gungen ihrer Gesundheit und die insoweit geringen Erfolgs­aus­sichten des Widerspruchs für gerechtfertigt. Die Antragstellerin besitze für den Betrieb einer geschlossenen Abteilung aller Voraussicht nach nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie - soweit ersichtlich - noch immer keine tragfähige Betreu­ungs­kon­zeption für diesen Teil ihrer Einrichtung vorgelegt und umgesetzt habe, so dass eine angemessene Qualität der Betreuung der dort untergebrachten Bewohner nicht gewährleistet erscheine. Daraus könne allerdings nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch für den Betrieb des offenen Teils ihres Senioren- und Pflegeheims unzuverlässig sei. Vielmehr sei aufgrund der positiven Feststellungen in einem Bericht des TÜV MED einstweilen davon auszugehen, dass insoweit auch weniger weitgehende Anordnungen als eine Betrie­bs­un­ter­sagung ausreichten, um die Einhaltung der heimrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 07.06.2006

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