15.11.2024
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Dokument-Nr. 1976

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Urteil28.02.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 S 1476/04; 6 S 1454/04; 6 S 1455/04; 6 S 1507/04; 6 S 1508/04; 6 S 1895/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil28.02.2006

Vergabepraxis Volks- und Frühlingsfest im Grundsatz nicht zu beanstanden

Die Vergabepraxis der Landes­hauptstadt Stuttgart (Beklagte) für das Volks- und Frühlingsfest ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies hat der 6. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigt, die Berufungen der Beklagten gegen vier Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart jedoch gleichwohl zurückgewiesen, weil diese die Ableh­nungs­be­scheide nicht ausreichend begründet hatte.

Die Landes­hauptstadt Stuttgart wandte sich in sechs Berufungs­ver­fahren gegen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart, mit denen die Vergabepraxis für das Volks- und Frühlingsfest beanstandet wurde. Die Kläger dieser Verfahren sind Schausteller bzw. Gewer­be­treibende. Sie hatten sich erfolglos bei der Beklagten beworben, zum Cannstatter Volksfest 2002 (AZ.: 6 S 1476/04), zum Frühlingsfest 2003 (AZ.: 6 S 1454/04 und 6 S 1455/04) und zum Volksfest 2003 (AZ.: 6 S 1507/04, 6 S 1508/04 und 6 S 1895/04) zugelassen zu werden. Mit ihren Klagen begehrten sie die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit dieser Ableh­nungs­be­scheide.

Das Verwal­tungs­gericht hatte den Klagen stattgegeben und festgestellt, dass die Verga­be­ent­schei­dungen rechtswidrig waren. Eine Beschränkung der Marktfreiheit sei ausschließlich aus markt­recht­lichen und markt­s­pe­zi­fischen Gründen zulässig. Hierbei könne die Beklagte zwar grundsätzlich die Attraktivität der Geschäfte als positiven Auswahl­ge­sichtspunkt heranziehen, sie müsse jedoch die für diese Wertungs­ent­scheidung maßgeblichen Gesichtspunkte offen legen, um eine einheitliche Anwendung des Vertei­lungs­maß­stabes zu gewährleisten. Dem werde das der Auswah­l­ent­scheidung zugrunde gelegte differenzierte Bewer­tungs­modell der Beklagten mit seinem stark gespreizten Punktesystem nicht gerecht. Die Vergabepraxis finde in dieser Form auch keine nachvoll­ziehbare Grundlage im Wortlaut der vom Gemeinderat am 20.07.2001 beschlossenen Richtlinie für die Verteilung von Standplätzen am Cannstatter Wasen. Dem ist der VGH in vier Berufungs­ver­fahren nicht gefolgt (in den zwei verbleibenden Verfahren - 6 S 1507/04 und 6 S 1454/04 - erübrigte sich eine Entscheidung, da die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben). Der Sache nach handle es sich um „Volksfeste“, bei denen es in erster Linie um die Außen­dar­stellung der Gemeinde, die Schaffung eines Anreizes für Besucher und somit letztlich um Attraktivität gehe. Deshalb stehe dem Veranstalter ein weiter Gestaltungs- und Ermes­sens­spielraum zu.

Entgegen der vom Verwal­tungs­gericht vertretenen Auffassung sei die von der Beklagten hierzu entwickelte Vergabepraxis nicht zu beanstanden. Die Beklagte müsse jedoch sicherstellen, dass das Auswahl­ver­fahren an Sachargumenten orientiert und nachprüfbar bleibe. Dies setze eine schriftliche Darlegung der Gründe voraus, aus denen sich ergebe, weshalb gerade der abgelehnte Bewerber nicht zum Zuge gekommen sei. Da es hieran fehle und die mangelnde Begründung bei einer Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage auch nicht nachgeholt werden könne, seien die Ableh­nungs­be­scheide der Beklagten rechtswidrig gewesen und das Verwal­tungs­gericht habe den Klagen daher im Ergebnis zurecht stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.02.2006

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