21.11.2024
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Dokument-Nr. 10849

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Urteil08.11.2010Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg5 S 2112/09
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil08.11.2010

Errichtung einer Flutlichtanlage in unmittelbarer Nähe zu Gärtnerei-Gewächshäusern ist nicht rücksichtlosKeine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Die Errichtung einer Flutlichtanlage auf einem Sportplatz direkt neben einer Gärtnerei, in deren Gewächshäusern Kurztagpflanzen gezüchtet werden, ist nicht rücksichtslos. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt mehrere an einen Sportplatz angrenzende Grundstücke, auf denen sich zwei Gärtne­rei­be­triebe befinden. Die Frau hatte sich gegen die von der Gemeinde Waldbronn erteilte Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gewandt, weil sie Nachteile für den Anbau von Kurztagpflanzen in den Gärtne­rei­be­trieben befürchtet. Kurztagpflanzen (z. B. Weihnachts­sterne) benötigen zur rechtzeitigen Blütenbildung bestimmte Dunkelphasen und reagieren empfindlich, wenn diese Phasen durch sog. „Störlicht“ beeinträchtigt oder unterbrochen werden.

Auswirkungen des Störlichts auf Kurztagpflanzen nicht konkret bekannt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg kam nach Inaugen­scheinnahme des Sportplatzes und der Gärtne­rei­flächen zu dem Ergebnis, dass die Flutlichtanlage der Klägerin gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Maßgebend für diese Einschätzung war, dass sich nach derzeitigen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen nicht abstrakt bestimmen lässt, ab welcher Reizschwelle Kurztagpflanzen auf Störlicht reagieren und in den Gärtne­rei­be­trieben hierzu auch keine konkreten Erfahrungen vorliegen.

Gärtne­rei­be­trieben stehen zumutbare Eigen­si­che­rungs­mög­lich­keiten zur Minimierung des schädlichen Flutlicht­ein­flusses zur Verfügung

Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass den Gärtne­rei­be­trieben zumutbare Eigensicherungs- und Ausweich­mög­lich­keiten zur Verfügung stehen, um den potentiell schädlichen Einfluss des Flutlichts auf die Pflan­zen­ent­wicklung zu minimieren. Schließlich war von Bedeutung, dass sowohl der Sportplatz als auch die Gärtnerei seit mindestens 54 Jahren nebeneinander existieren, weshalb nicht nur der Sportplatz auf die Gärtnereien, sondern umgekehrt auch diese auf die Belange des Sportplatzes Rücksicht zu nehmen hätten.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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