23.11.2024
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Dokument-Nr. 31806

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Beschluss04.04.2022Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg4 S 3797/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil21.09.2021, 3 K 3225/20
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.04.2022

Keine marktübliche Vergütung der freiwilligen Übernahme von staats- und amts­anwalt­schaftlichen Sitzungs­diensten im ReferendariatTrotz separater Entlohnung ist freiwilliger Sitzungsdienst Teil der Referendar­ausbildung

Es besteht für die freiwillige Übernahme von staats- und amts­anwalt­schaftlichen Sitzungs­diensten im Referendariat kein Anspruch auf marktübliche Entlohnung. Der freiwillige Sitzungsdienst ist trotz separater Entlohnung Teil der Referendar­ausbildung. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Rechts-Referendar im Jahr 2020 vor dem Verwal­tungs­gericht Freiburg auf weitergehende Vergütung für die von ihm wahrgenommenen freiwilligen staats­an­walt­schaft­lichen Sitzungsdienste. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte nunmehr die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf marktübliche Vergütung der freiwilligen Sitzungsdienste

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf marktübliche Vergütung der freiwilligen Sitzungsdienste zu. Bei der freiwilligen Übernahme von Sitzungs­diensten handele es sich nicht um eine Leistung, die separat auf (privat-)vertraglicher Grundlage vereinbart wird. Vielmehr dürfe sich das Justiz­mi­nis­terium auf eine Nebenvergütung als Entschädigung gemäß Ziff. 2.1 "VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst" beschränken.

Freiwilliger Sitzungsdienst ist Teil der Referen­dar­aus­bildung

Die freiwillige Übernahme von Sitzungs­diensten finde im Rahmen des Rechts­re­fe­ren­dariats mit der Folge statt, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, dass von einem auch diesen Dienst umfassenden einheitlichen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis auszugehen sei. Es sei zu beachten, dass durch den freiwilligen Sitzungsdienst Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Kerngehalt der Referen­dar­aus­bildung gehören. Eine neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbil­dungs­ver­hältnis stehende separate vertragliche Vereinbarung bestehe nicht.

Wirtschaft­licher Vorteil für Land unerheblich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs sei nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Land durch den freiwilligen Sitzungsdienst einen wirtschaft­lichen Vorteil erlangt. Denn dies sei einem Ausbil­dungs­ver­hältnis eigen und widerspreche dem Ausbil­dungszweck nicht.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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