14.11.2024
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Dokument-Nr. 3667

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Beschluss20.10.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg4 S 2275/05
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss20.10.2006

Erkrankter Beamter kann Freistel­lungsjahr nicht verschiebenWiderruf der Bewilligung nur bei besonderem Härtefall

Ein Beamter ist grundsätzlich auch dann an die ihm auf seinen Antrag (ohne Zweckbindung) bewilligte Teilzeit­be­schäf­tigung gebunden, wenn er während der Freistel­lungsphase längerfristig erkrankt. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart bestätigt und deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt.

Dem Kläger, einem technischen Lehrer im Landesdienst, wurde auf seinen Antrag im Jahr 2000 vom Oberschulamt Stuttgart Teilzeit­be­schäf­tigung in der Form des „Freistel­lungs­jahres“ bewilligt. Aufgrund dieser Bewilligung erhielt der Kläger in einem Zeitraum von vier Jahren ¾ seiner Dienstbezüge, wobei er in den ersten drei Jahren voll arbeitete und im 4. Jahr vom Dienst freigestellt war (sog. Freistel­lungsjahr). Während dieses Freistel­lungs­jahres erkrankte der Kläger schwer, weshalb er beim Oberschulamt beantragte, die Teilzeit­be­schäf­tigung im Hinblick auf diese Erkrankung zu widerrufen bzw. das Freistel­lungsjahr zu verschieben. Diesen Antrag lehnte das Oberschulamt ab; seine dagegen erhobene Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Stuttgart abgewiesen.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte dieses Urteil und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ab. Zwar müsse eine bewilligte Teilzeit­be­schäf­tigung vom Dienstherrn widerrufen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliege, d.h. wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeit­be­schäf­tigung nicht mehr zuzumuten sei. Hiervon könne jedoch nach einer umfassenden Güterabwägung der Interessen des Klägers und des Dienstherrn nicht ausgegangen werden. Die Bewilligung sei als Verwaltungsakt nämlich in ihrem Bestand bindend und grundsätzlich nicht vom Gesund­heits­zustand des Beamten abhängig. Nach der gesetzlichen Regelung falle daher auch eine längerfristige Erkrankung des Beamten während der dem Freistel­lungsjahr vorangehenden Beschäf­ti­gungsphase in den Risikobereich des Dienstherrn. Aus diesem Grund sei es dem Beamten auch zumutbar, wenn eine entsprechende Erkrankung während der Freistel­lungsphase in seinem Risikobereich bleibe und daher regelmäßig nicht den Widerruf der Bewilligung rechtfertige. Ob dies auch dann gelte, wenn die Teilzeit­be­schäf­tigung zu einem bestimmten Zweck (z.B. aus familiären Gründen) bewilligt worden sei und dieser Zweck infolge der Erkrankung nicht erreicht werden könne, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 27.12.2006

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