21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 31797

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Beschluss01.04.2022Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 3636/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil30.09.2021, 9 K 114/21
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss01.04.2022

Pflicht zur Zweit­woh­nungs­steuer für Mitglieder einer Erben­ge­mein­schaft wegen zum Nachlass gehörende WohnungEinigung der Erben­ge­mein­schaft über Nutzung der Wohnung für persönlichen Lebensbedarf nicht erforderlich

Gehört zu einem Nachlass eine Wohnung, können die Mitglieder der Erben­ge­mein­schaft zur Zweit­woh­nungs­steuer herangezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Schwestern in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Überlingen. Ein der Schwestern war mit Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet. Diese wurde im Jahr 2020 zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen. Dagegen richtete sich ihre Klage. Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen wies die Klage ab. Die Klägerin wollte nunmehr die Zulassung der Berufung erreichen.

Pflicht zur Zahlung der Zweit­woh­nungs­steuer

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Klägerin sei zur Zahlung der Zweit­woh­nungs­steuer verpflichtet, da sie das Einfamilienhaus im Sinne des § 2 ZwStS als Zweitwohnung inngehabt habe. Dass das Haus in Eigentum der ungeteilten Erben­ge­mein­schaft stehe und sie sich mit ihrer Schwester noch nicht über die Nutzung des Hauses zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt habe, sei unbeachtlich.

Mitglieder einer Erben­ge­mein­schaft können Wohnung innehaben

Auch die Mitglieder einer Erben­ge­mein­schaft können eine Wohnung innehaben, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, ohne dass es darauf ankomme, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben. Für das Innehaben einer Wohnung und die Heranziehung zur Zweit­woh­nungs­steuer genüge eine gemein­schaftliche (tatsächliche) Verfügungsmacht und rechtliche Verfü­gungs­be­fugnis. Dies sei bei den Mitgliedern einer Erben­ge­mein­schaft der Fall.

Jederzeitige Verfügbarkeit und regelmäßige Nutzung nicht erforderlich

Es sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht erforderlich, dass der Steuer­pflichtige über die Wohnung jederzeit verfügen kann oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht notwendig. Ausreichend für das Innehaben einer Zweitwohnung sei grundsätzlich eine objektiv-rechtliche Nutzungs­mög­lichkeit.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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