21.11.2024
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Dokument-Nr. 7633

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil12.03.2009

Keine zwingende Befreiung von den Studiengebühren für Hochbegabte und bei herausragenden LeistungenFür den Nachweis einer weit überdurch­schnitt­lichen Begabung darf Universität auf leicht feststellbare Kriterien zurückgreifen

Den Hochschulen ist bei der Entscheidung über die vom Gesetz ermöglichte Gebüh­ren­be­freiung für Studierende, die eine weit überdurch­schnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ein weiter Ermes­sens­spielraum eingeräumt. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit der Berufung der beklagten Universität gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg stattgegeben.

Der Kläger hat mit gutem Erfolg sein Jurastudium abgeschlossen; während dieses Studiums war er Stipendiat eines Begab­ten­för­de­rungswerks. Zur Begründung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebühr für das danach fortgesetzte Studium der Politik­wis­sen­schaft berief er sich auf seine überdurch­schnittliche Begabung. Die Universität lehnte diesen Antrag ab. Sie verwies darauf, dass sie nach ihren Richtlinien nur solche Studierende von der Studiengebühr befreie, die aktuell durch ein Begab­ten­för­de­rungswerk gefördert würden oder eine Bescheinigung vorlegten, dass sie an einem IQ-Test mit einem Ergebnis von mindestens 130 teilgenommen hätten. Das Verwal­tungs­gericht hat die Ablehnung beanstandet und die Universität zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers verpflichtet.

VGH: Hochschule kann grundsätzlich frei entscheiden

Der VGH ist dem nicht gefolgt. Er hat festgestellt, dass die Hochschulen grundsätzlich frei entscheiden könnten, ob sie eine Gebüh­ren­be­freiung gewähren wollten oder nicht. Sie seien im „Wettbewerb um die klügsten Köpfe“ nicht verpflichtet, hochbegabte sowie durch besondere Studien­leis­tungen ausgewiesene Studierende zu bevorzugen und damit ihr Gebüh­ren­auf­kommen zu schmälern. Die beklagte Universität dürfe folglich auch nur eine Personengruppe begünstigen und davon absehen, Studierende von der Gebühr zu befreien, die im Studium hervorragende Leistungen erbringen. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Feststellung wegen der unter­schied­lichen Praxis der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen sehr schwierig sei. Für den Nachweis einer weit überdurch­schnitt­lichen Begabung dürfe die Universität im Interesse der Verwal­tungs­ver­ein­fachung auf leicht feststellbare Kriterien zurückgreifen. Die Aufnahme in ein Stipen­di­en­programm der Begab­ten­för­de­rungswerke oder die Vorlage eines Hochbe­gab­tentests sei dafür geeignet. Im Übrigen sei jedenfalls die endgültige Aufnahme in ein solches Programm von guten Leistungen abhängig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg

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