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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil20.02.2008
Keine Einbürgerung bei bloßem Lippenbekenntnis zur freiheitlichen demokratischen GrundordnungAntragsteller muss ausreichend Deutschkenntnisse haben, um die Inhalte zu verstehen
Ein Ausländer hat nur dann das für die Einbürgerung erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes wirksam abgegeben, wenn er damit jedenfalls grundsätzlich zutreffende Vorstellungen verbindet und den Inhalt der Loyalitätserklärung verstanden hat. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.
Der Kläger stammt aus Sri Lanka und gehört der tamilischen Volksgruppe an. Nach seiner Einreise wurde er 1998 als Asylberechtigter anerkannt. Im Jahre 2003 beantragte er seine Einbürgerung und gab dabei eine Loyalitätserklärung ab; darin bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die u.a. dagegen gerichtet seien. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Behörden davon ausgingen, dass der Kläger einer Vereinigung angehöre, die der gewalttätigen tamilischen Separatistenorganisation LTTE nahe stehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: In der mündlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge und er die Loyalitätserklärung nicht verstanden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung. Denn es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und an einer wirksamen sog. Loyalitätserklärung. Dieses Bekenntnis bezwecke, die Einbürgerung von Verfassungsfeinden und die daraus herrührende Gefahr für die staatliche Ordnung zu verhindern. Die persönliche Erklärung solle dem Ausländer die Notwendigkeit einer glaubhaften Hinwendung zu den Grundprinzipien der deutschen Verfassungsordnung unmittelbar vor seiner Aufnahme in den deutschen Staatsverband vor Augen führen, den er danach mitbilde und mittrage. Deswegen würden mit einem bloß verbalen Bekenntnis die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt; das Bekenntnis müsse vielmehr auch inhaltlich zutreffen. Entsprechendes gelte für die zusätzlich abgegebene Loyalitätserklärung. Folglich müsse der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstehen. Nur dann würden das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein getragen.
Hieran fehle es beim Kläger. Zwar dürften die Anforderungen an einen Einbürgerungsbewerber nicht überspannt werden. Der Kläger habe aber noch nicht einmal rudimentäre Grundkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung, und auch den Inhalt der Loyalitätserklärung habe er offenkundig nicht verstanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe der Kläger eingeräumt, den Inhalt und die Bedeutung der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung nicht verstanden zu haben. Er habe (lediglich) gewusst, dass er sich dem Land gegenüber respektvoll verhalten müsse, also loyal sein müsse gegenüber den Gesetzen, der Polizei und den Gerichten des Landes. Auch derzeit besitze der Kläger keine entsprechenden Kenntnisse. Die Frage des Vorsitzenden nach den politischen Unterschieden zwischen Deutschland und Sri Lanka habe er nicht beantworten können. Auf die weitere Frage, ob er Grundrechte oder Menschenrechte kenne, habe er darauf verwiesen, dass man machen müsse, was einem die Gerichte, das Gesetz oder die Polizei sagten. Damit habe er indes die Bedeutung der Grundrechte grundlegend missverstanden. Mit der Aussage, Mann und Frau seien gleich, habe er ansatzweise den Inhalt eines Grundrechts wiedergegeben. Das reiche aber nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 31.07.2008
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