21.11.2024
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Dokument-Nr. 10321

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil23.09.2010

VGH Baden-Württemberg: Verbot einer Bushaltestelle in Istanbul aufgehobenVerbot ungültig – Betreffender Ort unterliegt nicht deutscher Hoheitsgewalt

Die Ablehnung einer Haltestelle Istanbul in der Genehmigung einer Buslinie von Deutschland in die Türkei ist rechtswidrig. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und damit der Berufung eines deutschen Omnibus­un­ter­nehmens gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe stattgegeben.

Das Omnibus­un­ter­nehmen (Klägerin) des zugrunde liegenden Falls erhielt - ebenso wie ihre türkische Koope­ra­ti­o­ns­partnerin - vom Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe die Genehmigung für einen grenz­über­schrei­tenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen von Karlsruhe über Stuttgart und München nach Adapazari (Türkei). In der Geneh­mi­gungs­urkunde verfügte die Behörde: „Die beantragte Haltestelle Istanbul wird abgelehnt.“. Sie begründete diese Regelung damit, dass es für alle Linien von Deutschland nach Istanbul vorhandene Unternehmer gebe, die eine befriedigende Verkehrs­be­dienung sicherstellten. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ab. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg die Genehmigung aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Geneh­mi­gungs­antrag unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Haltestelle wurde bereits 2006 durch erteilte Genehmigung des Trans­port­mi­nis­teriums der Türkischen Republik zugelassen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hält die streitige Regelung für ein unbedingtes Verbot, in Istanbul eine Haltestelle einzurichten. Ein solches Verbot sei schon deshalb unzulässig, weil der Ort, auf den es sich beziehe, nicht der deutschen Hoheitsgewalt unterliege. So habe in der Berufungs­ver­handlung Einigkeit bestanden, dass ein Anhalten der Busse in Istanbul nicht verboten werden könne. Zudem liege eine der türkischen Koope­ra­ti­o­ns­partnerin erteilte Genehmigung des Trans­port­mi­nis­teriums der Türkischen Republik vom September 2006 vor, die eine Haltestelle Istanbul gerade zulasse. Diese Genehmigung sei zwar am 31. Dezember 2008 abgelaufen, jedoch bei Erteilung der deutschen Genehmigung noch gültig und der Geneh­mi­gungs­behörde bekannt gewesen. Das Halte­stel­len­verbot könne auch nicht in ein so genanntes Bedie­nungs­verbot umgedeutet werden. Unabhängig davon wäre ein Bedie­nungs­verbot auch nicht geeignet, die angebliche Gefährdung vorhandener Linien zu vermeiden. Denn zum einen bleibe es jedem Fahrgast unbenommen, eine Fahrkarte bis zum Endziel (Adapazari) zu lösen und gleichwohl in Istanbul auszusteigen. Zum anderen könne ebenso wenig verhindert werden, dass Fahrgäste zunächst nur eine Fahrkarte für ein Zwischenziel (z. B. Sterzing) lösten und erst dort eine Karte für die Weiterfahrt nach Istanbul kauften.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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