13.12.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 33670

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Beschluss14.11.2023Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg11 S 1623/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss05.10.2023, 5 K 3621/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss14.11.2023

Keine Aussetzung der Abschiebung bei Ungewissheit über Zeitpunkt der EheschließungMöglichkeit der Aussetzung bei unmittelbar bevorstehender Heirat

Zwar kann eine Abschiebung bei einer bevorstehenden Heirat mit einer/einem deutschen Staats­an­ge­hörigen gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Ist deren Zeitpunkt ungewiss, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein irakischer Staats­an­ge­höriger im Jahr 2023 mittels eines Eilantrags vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe seine Abschiebung verhindern. Zur Begründung gab er seine bevorstehende Heirat mit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen an. Nach Mitteilung des Standesamts war ein Heiratsdatum noch nicht bestimmt. Zunächst müssten verschiedene irakische Dokumente auf ihre Echtheit geprüft werden, was mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. Anschließend sei die Befreiung von der Beibringung eines Ehefä­hig­keits­zeug­nisses beim Oberlan­des­gericht Karlsruhe zu beantragen. Das Verfahren werde voraussichtlich zwei bis drei Monate andauern. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens komme eine Eheschließung in Betracht. Das Verwal­tungs­gericht wies den Eilantrag aufgrund der Mitteilung des Standesamts zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Irakers.

Kein Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen einer bevorstehenden Heirat komme nicht in Betracht, da die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Vielmehr sei ungewiss, ob und gegebenenfalls wann eine Eheschließung erfolgen kann.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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