14.11.2024
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Dokument-Nr. 5340

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss16.05.2007

Entziehung der Fahrerlaubnis: Kein Verwer­tungs­verbot von Aussagen bei unterbliebener Belehrung über das SchweigerechtZeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht gilt nur im Strafrecht

Aussagen über den Cannabiskonsum, die ein Autofahrer ohne vorherige Belehrung über das im Strafverfahren geltende Schweigerecht macht, können im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und wie schon das Verwal­tungs­gericht einem Autofahrer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die behördlich angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis versagt.

Bei einer Verkehr­s­kon­trolle auf der Autobahn wurden beim Antragsteller Hinweise auf Cannabiskonsum festgestellt. Er wurde zur Abnahme einer Blutprobe auf die Polizei­dienst­stelle gebracht. Die Blutprobe ergab einen THC-Wert von 2,7 ng/ml; Tetra-Hydro-Cannabinol ist die in Cannabis enthaltene psychoaktive Substanz, die Rauschzustände hervorrufen kann, wodurch etwa die Reakti­o­ns­ge­schwin­digkeit herabgesetzt und die Wahrnehmung beeinträchtigt wird. Im Polizeibericht ist festgehalten, dass der Antragsteller angegeben habe, „regelmäßig“ Cannabis zu konsumieren. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er lediglich angegeben habe, früher Cannabis geraucht zu haben. Nach jahrelanger Abstinenz habe er erstmals am Vorabend der Kontrolle wieder geraucht. Der Antragsteller hat auch vorgetragen, dass im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren aufgrund der Vernehmung des Polizeibeamten belegt sei, dass er vor dieser Aussage nicht über sein Aussa­ge­ver­wei­ge­rungsrecht belehrt worden sei. Die Aussage im Polizeibericht könne deswegen nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Diesem Einwand ist der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt.

Im Strafprozess gelte zwar ein Verwer­tungs­verbot, wenn der Beschuldigte nicht zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden sei; denn im Strafprozess sei der Grundsatz zu beachten, dass niemand gegen sich selbst aussagen müsse. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für alle Rechtsgebiete komme damit aber nicht zum Ausdruck. Es komme vielmehr darauf an, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungs­bereich eine entsprechende Beleh­rungs­pflicht normiert habe. Für das Entzie­hungs­ver­fahren gebe es solche Regelungen nicht. Vielmehr habe die Polizei die umfassende Pflicht, der Fahrer­laub­nis­behörde alle Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die für die Kraft­fah­r­eignung bedeutsam seien. Aus der verwertbaren Aussage des Antragstellers ergebe sich, dass er jedenfalls gelegentlich, d.h. und ab und zu, Cannabis konsumiere; dies lasse nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung den Schluss auf die fehlende Kraft­fah­r­eignung zu, wenn der betreffende zwischen Konsum und Fahren nicht in der gebotenen Weise trenne. Davon sei hier wegen der bei der Blutprobe festgestellten THC-Konzentration aber auszugehen. Ein ausreichendes Trennungs­vermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrs­si­cherheit noch hinnehmbar erscheinen lasse, liege nur dann vor, wenn der Autofahrer so konsumiere, dass eine Beein­träch­tigung der verkehrs­re­le­vanten Eigenschaften ausgeschlossen sei. Bei der nachgewiesen THC-Konzentration habe der Antragsteller aber nicht mehr sicher sein können, dass die berauschende Wirkung von Cannabis vollständig abgebaut sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2007

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