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- GRUR 2013, 821Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 821
- K&R 2013, 515Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 515
- MMR 2014, 352Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 352
- NJW 2013, 2045Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2045
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil03.11.2011, 3 K 2289/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil07.05.2013
Bundesverfassungsgericht muss seine für die juris GmbH aufbereiteten Entscheidungen auch anderen Dritten übermittelnAusschließliches Nutzungsrecht der juris GmbH stellt nicht gerechtfertigte Privilegierung dar
Das Bundesverfassungsgericht ist aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seine der juris GmbH mit Orientierungssätzen zur Veröffentlichung überlassenen Entscheidungen zu denselben Bedingungen und in derselben Form auch anderen Dritten zu übermitteln. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die juris GmbH (Beigeladene) betreibt aufgrund von Verträgen mit der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) von 1991 und 1994 arbeitsteilig mit dem Bundesverfassungsgericht und den obersten Bundesgerichten ein computergestütztes Rechtsinformationssystem. Die Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts erzeugt anhand von Ordnungsmerkmalen der juris GmbH (XML-Dateien) Datensätze zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dokumentare des Gerichts verfassen hierzu auch Orientierungssätze über den Entscheidungsinhalt. Die juris GmbH übernimmt die Datensätze in eine Datenbank und vermarktet sie. Die Klägerin bietet ebenfalls eine juristische Datenbank an. Anfang Juni 2009 beantragte sie, ihr alle ab dem 1. Juni 2009 vom Bundesverfassungsgericht an die juris GmbH dokumentarisch aufbereitet übermittelten Entscheidungen in identischer (elektronischer) Form zu übermitteln. Das Bundesverfassungsgericht lehnte dies mangels Rechtsgrundlage ab. Mit ihrer Klage berief sich die Klägerin auf einen Gleichbehandlungsanspruch nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Danach ist "jede Person bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln."
VG: Orientierungssätze sind urheberrechtlich geschützt und keine amtlichen Werke
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Das IWG sei nicht anwendbar, weil die Orientierungssätze als persönliche geistige Schöpfungen der Dokumentare des Bundesverfassungsgerichts urheberrechtlich geschützt und keine amtlichen Werke seien. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte dem nicht und gab der Klage statt.
VGH bejaht Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das IWG sei auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar. Die Erstellung der streitigen Informationen gehöre zu den öffentlichen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das folge aus den Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, die das IWG umsetze. Auch seien die begehrten Informationen, einschließlich der Orientierungssätze, nicht urheberrechtlich geschützt. Die Orientierungssätze stellten als "amtlich verfasste Leitsätze" gemeinfreie amtliche Werke dar. Für die Amtlichkeit eines Werks genüge, dass es von einem Bediensteten des Amtes, zu dem auch die Gerichtsverwaltung zähle, geschaffen sei. Das sei der Fall. Die Dokumentare des Bundesverfassungsgerichts verfassten die Orientierungssätze nicht als Privatpersonen, sondern als Beschäftigte in der Dokumentationsstelle des Bundesverfassungsgerichts.
Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes sind über die Gemeinfreiheit amtlicher Werke auf "amtliche Datenbanken" entsprechend anwendbar
Die Anwendbarkeit des IWG scheitere auch nicht an einem urheberrechtlichen (Investitions-)Schutz der juris GmbH als Datenbankherstellerin. Insoweit folge der Senat dem Bundesgerichtshof, der die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über die Gemeinfreiheit amtlicher Werke auf "amtliche Datenbanken" entsprechend anwende. Die Klägerin verlange auch keinen Zugriff auf Datenbanken der juris GmbH. Dass sie mit den nach Vorgaben der juris GmbH (XML-Dateien) erstellten Datensätzen an "unerwünschte Informationen" gelangen könnte, sei nur der vertraglich vereinbarten Arbeitsteilung zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und der juris GmbH geschuldet. Diese Arbeitsteilung sei rechtlich nicht geboten. Entweder könnte die juris GmbH die Entscheidungen durch eigenes Personal dokumentarisch bearbeiten oder das Bundesverfassungsgericht könnte alle mit der Rechtsprechungsdatenbank verbundenen Aufgaben selbst durchführen.
Vertragliche Nutzungsbefugnis von juris an Dokumenten des BVerfG geht deutlich über Verwaltungshilfe hinaus
Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsanspruchs nach dem IWG seien erfüllt, insbesondere habe das Bundesverfassungsgerichts die streitigen Informationen bereits der juris GmbH zur eigenen "Weiterverwendung" zur Verfügung gestellt. Zwar fungiere die juris GmbH nach der vertraglichen Konstruktion als Verwaltungshelfer der Beklagten, um die Dokumentationsarbeit des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen. Ihre vertragliche Nutzungsbefugnis an den Dokumenten des Bundesverfassungsgerichts gehe aber deutlich über die Verwaltungshilfe hinaus. Die juris GmbH habe ein Geschäftsmodell entwickelt, das am Markt kommerziell überaus erfolgreich agiere. Die vertraglich sowie satzungsrechtlich intendierte und abgesicherte "Weiterverwendung" von Informationen des öffentlichen Sektors stelle ein Kernelement dieses Geschäftsmodells dar.
Von der BRD eingeräumtes Exklusivrecht zur Weiterverwendung zum 31. Dezember 2008 kraft Gesetzes erloschen
Dem Gleichbehandlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland der juris GmbH vertraglich das ausschließliche Recht zur Weiterverwendung eingeräumt habe. Dieses Exklusivrecht sei mit Ablauf des 31. Dezember 2008 kraft Gesetzes erloschen. Diese Rechtsfolge gelte zwar nicht für Exklusivrechte, die zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich seien. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland und die juris GmbH hätten aber nicht ausreichend dargetan, dass das Exklusivrecht der juris GmbH zur Bereitstellung der "automatisierten Rechtsdokumentation" des Bundesverfassungsgerichts im Rechtssinne erforderlich sei. Dies wäre nur der Fall, wenn diese - im öffentlichen Interesse liegende - Aufgabe marktwirtschaftlich nicht zu erfüllen wäre. Das werde üblicherweise in einem Markterkundungsverfahren ermittelt.
Grundlage für Annahme der "Erforderlichkeit" eines Exklusivrechts ohne Markterkundungsverfahren nicht gegeben
Das IWG verpflichte insoweit - auch für ältere Exklusivrechte - zu einer regelmäßigen Überprüfung mindestens alle drei Jahre. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland und speziell das Bundesverfassungsgericht seien diesem Überprüfungsgebot nicht nachgekommen. Zwar möge das Exklusivrecht in der Anfangsphase der "automatisierten Rechtsdokumentation" alternativlos gewesen sein. Seither hätten sich die Verhältnisse im Markt der juristischen Dienstleister aber grundlegend verändert. Ohne ein Markterkundungsverfahren, eine Evaluierung der Gründe für ein Ausschließlichkeitsrecht oder ein sonstiges transparentes Verfahren fehle es an der Grundlage für die Annahme der "Erforderlichkeit" eines Exklusivrechts.
Geltend gemachter Anspruch ergibt sich aus allgemeinem Gleichheitssatz des Grundgesetzes
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes ergebe. Das ausschließliche Nutzungsrecht der juris GmbH stelle im Vergleich mit Wettbewerbern eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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