21.11.2024
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Dokument-Nr. 31390

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Beschluss04.02.2022Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 236/22
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.02.2022

Karlsruhe: Beschwerde der Stadt gegen Eilentscheidung in Bezug auf die Allge­mein­ver­fügung zur Untersagung von Corona-"Spaziergängen" erfolgreichMaskenpflicht bzw. das Abstandsgebot werden bei den Spaziergängen oft nicht eingehalten werden / Ganz erheblich erhöhte Anste­ckungs­ge­fahren

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss der Beschwerde der Stadt Karlsruhe gegen eine in der vergangenen Woche ergangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe stattgegeben.

Das Verwal­tungs­gericht hatte mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (4 K 185/22) auf Antrag eines Bürgers Eilrechtsschutz gegen eine versamm­lungs­rechtliche Allge­mein­ver­fügung gewährt, mit der die Stadt die Durchführung unangemeldeter Corona-„Spaziergänge“ auf ihrem Stadtgebiet untersagt. Im Dezember 2021 hatte eine andere Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in dieser Sache noch anders entschieden (Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21). Zur Begründung wurde im Beschluss vom 27. Januar 2022 ausgeführt, die Stadt sei in der Lage, sich auf die „Spaziergänge“ angemessen vorzubereiten und ausreichende Polizei­ka­pa­zitäten vorzuhalten, da sie wisse, dass diese jeden Montag stattfänden. Als im Vergleich zu einer Untersagung milderes Mittel könne sie außerdem für sämtliche Versammlungen im Stadtgebiet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zwischen den Teilnehmern anordnen. Dass derartige Anordnungen generell unbeachtet bleiben würden, sei nach den Erfahrungen in der Vergangenheit nicht ersichtlich. Auch erschließe sich nicht, welcher Unterschied in der Gefah­ren­be­ur­teilung im Vergleich zu angemeldeten Versammlungen bestehen sollte, wenn aufgrund von Verstößen gegen solche Vorgaben eine Versamm­lungs­auf­lösung notwendig werde.

Richter: Stadt darf Corona-"Spaziergänge" untersagen

Dieser Argumentation ist der 10. Senat des VGH nicht gefolgt. Er hat daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts geändert und den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Stadt habe aufgrund von Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren „Spaziergängen“, die sich zuletzt auch bestätigt hätten, davon ausgehen dürfen, dass bei diesen die Maskenpflicht bzw. das Abstandsgebot nicht nur vereinzelt nicht eingehalten würden. Hiermit gingen gerade in der derzeitigen, von der sog. Omikron-Welle geprägten Phase der Corona-Pandemie ganz erheblich erhöhte Anste­ckungs­ge­fahren einher, die das präventive Verbot unangemeldeter „Montags­spa­ziergänge“ unter Berück­sich­tigung der konkreten Verhältnisse in einer Großstadt wie Karlsruhe rechtfertigten. Beim Vergleich zwischen angemeldeten und unangemeldeten Versammlungen unterscheide sich die Gefah­ren­be­ur­teilung erheblich, weil bei ersteren im Vorfeld Koope­ra­ti­o­ns­ge­spräche stattfänden und ein Hygienekonzept erstellt werden könne sowie durch Versamm­lungs­leiter und Ordner - auch als Ansprechpartner für die Polizei - ersichtlich eine höhere Gewähr für die Einhaltung der Corona­schutz­be­stim­mungen gegeben sei. Mit Blick auf die Erfor­der­lichkeit der Untersagung stelle auch die Möglichkeit, mit größeren Polizeikräften auf die „Spaziergänge“ zu reagieren und diese notfalls aufzulösen, kein gleich effektives Mittel dar. Denn die erhöhten Anste­ckungs­ge­fahren wären bei einer Versamm­lungs­auf­lösung bereits eingetreten, da die Auflösung gerade in Innenstadtlagen voraussehbar mit aus Sicht des Infek­ti­o­ns­schutzes uner-wünschten Kontakten einhergehe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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