21.11.2024
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Dokument-Nr. 34301

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Beschluss20.08.2024Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss20.08.2024

Behördliche Anordnung der mindestens 90 prozentigen Minderung der Rauch- und Geruch­s­im­mis­sionen durch Grill­re­staurants ist sofort vollziehbarÖffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt

Im Streit um Grill­re­staurants in der Innenstadt von Mannheim hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grill­re­stau­rant­be­trei­be­rinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruch­s­e­mis­sionen wieder­her­zu­stellen, abgelehnt.

Um den Mannheimer Marktplatz konzentriert sich eine sehr große Anzahl von Grill­re­staurants. Um die durch den jeweiligen Betrieb eines oder mehrerer Holzkohlegrills verursachten Belastungen der Umgebung zu mindern, hat die Stadt den drei Antrag­stel­le­rinnen mit Bescheiden vom 28. Februar 2023 unter anderem aufgegeben, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruch­s­e­mis­sionen des bzw. der zur Speise­zu­be­reitung genutzten Holzkohlegrills in ihrem Restaurant dauerhaft um den (nach Stand der Technik möglichen) Wert von mindestens 90 % zu vermindern. Nach Ergehen der Wider­spruchs­be­scheide haben die Antrag­stel­le­rinnen beim Verwal­tungs­gericht Karlsruhe jeweils Klagen erhoben und im Oktober 2023 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Verwal­tungs­gericht stellte aufschiebende Wirkung wieder her

Das Verwal­tungs­gericht hat mit Beschlüssen vom 5. Februar 2024 jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen wieder­her­ge­stellt.

Verwal­tungs­ge­richtshof: Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt

Auf die Beschwerden der Stadt Mannheim hat der 10. Senat des VGH die Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Eilanträge der Antrag­stel­le­rinnen abgelehnt. Nach Ansicht des Senats dürften die behördlichen Anordnungen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Bei der in den Eilverfahren vorzunehmenden Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung - hier also an der Nicht-Verminderung ihrer Rauch- und Geruch­s­e­mis­sionen um den von der Antragsgegnerin geforderten Wert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung sah der Senat angesichts der insbesondere für die Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation, in der sie durch die erheblichen Geruchs­be­läs­ti­gungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt würden und gerade nicht auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes verwiesen werden könnten, ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen als gegeben an, demgegenüber das Interesse der Antrag­stel­le­rinnen zurückzustehen hat.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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