24.11.2024
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Dokument-Nr. 4722

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Urteil03.08.2007Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 1184/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil03.08.2007

Störerhaftung: Auch Erwerber eines Grundstücks mit Kenntnis von gefah­ren­trächtiger Abfallhalde haftet als StörerGrund­s­tücks­ei­gen­tümerin muss teilweise für Beseitigung der Shredder-Halde im Mannheimer Hafen haften

Eine Abfallhalde, die Verwaltung und Gerichte schon seit Jahren beschäftigt, muss von der jetzigen Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin auf ihre Kosten beseitigt werden; ihre Haftung ist allerdings auf den Verkehrswert des Grundstücks und die daraus gezogen Mieteinnahmen beschränkt. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und damit die Klage der Eigentümerin gegen eine entsprechende Anordnung der Stadt Mannheim abgewiesen.

Das Grundstück im Mannheimer Rheinauhafen stand ursprünglich im Eigentum der S.-AG. Diese vermietete es im Jahre 1988 an die B.-GmbH, die dort zunächst aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung der Stadt Mannheim – insgesamt über 28.000 t Schrottmühlen-Rückstände aus der Zerkleinerung alter Kraftfahrzeuge lagerte. Nach kurzer Zeit widerrief die Stadt ihre Genehmigung u.a. wegen der von dem gelagerten Material ausgehenden Gefahren für das Grundwasser und forderte die B-GmbH zur Beseitigung der Halde auf. Der hiergegen geführte Rechtsstreit endete, nachdem die B-GmbH insolvent geworden war. Die S.-AG verzichtete daraufhin im Jahre 1995 auf ihr Eigentum am Grundstück. In einem nachfolgenden Gerichts­ver­fahren gegen eine an die S.-AG gerichtete Besei­ti­gungs­ver­fügung schlossen die S.-AG und die Stadt im Jahre 2005 einen Vergleich. Die S.-AG verpflichtete sich darin, 1 Mio. EUR für die Sanierung des Grundstücks zu zahlen. Der Sohn der Klägerin, der ein Schrott­ver­wer­tungs­un­ter­nehmen betreibt, eignete sich das Grundstück im Jahre 1996 an und übertrug es kurze Zeit später unentgeltlich an die ansonsten vermögenslose Klägerin. Nach langen Verhandlungen wurde die Klägerin von der Stadt im Dezember 1997 zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung der Shred­der­rück­stände verpflichtet; es wurde angeordnet, dass sie gesamt­s­chuld­nerisch mit der S.-AG hafte. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs im März 1999 erhobene Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg, weil die damals auf mindestens 3,5 Mio. DM geschätzten Sanie­rungs­kosten den Wert des Grundstücks überstiegen und keine Haftungs­be­schränkung verfügt worden sei.

Auf die Berufung der Stadt Mannheim hat der Verwal­tungs­ge­richtshof das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert und die Klage abgewiesen, nachdem die Stadt im Berufungs­ver­fahren den Bescheid abgeändert und die Haftung der Klägerin begrenzt hat. Diese muss nun für die Sanie­rungs­kosten, die den Betrag von 1 Mio. EUR übersteigen, nur bis zu einem Höchstbetrag von 1,576 Mio. EUR einstehen; dieser Betrag entspricht dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (März 1999) und den bis dahin erzielten Mieteinnahmen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Klägerin als Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin zur Beseitigung der Shredderhalde, die gegen das Abfallrecht verstoße, verpflichtet sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass sie die Gefahren, die von ihrem Grundstück ausgingen, weder verursacht noch verschuldet habe. Die Klägerin könne auch nicht einwenden, dass die Stadt zunächst eine Baugenehmigung erteilt und von der B-GmbH eine Sicher­heits­leistung nicht eingefordert habe. Denn beim unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Halde beseitigt werden müsse und die erforderlichen Kosten nicht von der B-GmbH getragen würden. Schließlich könne die Klägerin auch nicht verlangen, dass sie nur im gleichen Umfang wie die S.-AG zur Kostentragung herangezogen werde. Es sei schon unsicher gewesen, ob die S.-AG nach der Aufgabe des Eigentums am Grundstück überhaupt noch für die Sanie­rungs­kosten hafte. Zudem habe die Klägerin infolge des unentgeltlichen Erwerbs trotz der auf sie entfallenden Sanie­rungs­kosten einen nicht unbeträcht­lichen Vermö­gens­zuwachs verbuchen können; denn ihr Anteil bleibe bezogen auf den Zeitpunkt März 1999 deutlich unter der festgelegten Obergrenze. Darüber hinaus habe die Klägerin auch danach ganz erhebliche Mieteinnahmen erzielt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 20.08.2007

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