14.11.2024
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Dokument-Nr. 5024

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Beschluss12.10.2007Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg1 S 2132/07
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss12.10.2007

Mutter­sprach­licher Unterricht muss wieder zugelassen werdenAnspruch auf Schulräume

Die Stadt Rastatt muss wieder Schulräume für den mutter­sprach­lichen Unterricht für ausländische Kinder zur Verfügung stellen. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Beschwerde türkischer Kinder gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe stattgegeben.

Der mutter­sprachliche Zusat­zun­terricht zur Förderung ausländischer Kinder wird in Baden-Württemberg als sogenannter Konsu­lats­un­terricht von den jeweiligen Herkunfts­ländern in deren Verantwortung angeboten und vom Land gefördert und auch finanziell unterstützt. Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat am 27.11.2006 beschlossen, unter Abkehr von der bisherigen langjährigen Praxis in den städtischen Schulen zukünftig keine Räume mehr zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass dieser Unterricht letztlich ein Hindernis für die Integration der jungen Menschen in die deutsche Gesellschaft darstelle; vielmehr müssten die Deutsch­kenntnisse der Ausländerkinder verbessert werden. Der VGH hat dies beanstandet. Bei ihrer Entscheidung über die Vergabe von Schulräumen für außerschulische Zwecke sei es den Gemeinden verwehrt, sich über die schul- und integra­ti­o­ns­po­li­tischen Vorgaben der Kultus­ver­waltung hinwegzusetzen, die sich für den Konsu­lats­un­terricht ausgesprochen haben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass etwa organi­sa­to­rische Schwierigkeiten der weiteren Abhaltung des Konsu­lats­un­ter­richts in den städtischen Schulen entgegenstünden; folglich könnten die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermes­sens­re­du­zierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen. Den Antragstellern sei auch nicht zumutbar, die Entscheidung im anhängigen Klageverfahren abzuwarten. Denn die Teilnahme an dem behelfsweise in anderen Räumlichkeiten und hauptsächlich am Wochenende veranstalteten Unterricht sei für sie mit großen Beschwer­lich­keiten verbunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.2007

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