21.11.2024
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Dokument-Nr. 5422

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Beschluss07.12.2007Verwaltungsgericht des Saarlandes6 L 1128/07
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss07.12.2007

Weiterhin kein Lotto bei Schlecker im Saarland

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat in einem Eilverfahren den Antrag einer GmbH, die sich als Vermitt­lungs­dienst­leisterin für Lotterien und Glücksspiele betätigt, gegen das saarländische Ministerium für Inneres und Sport als unzulässig zurückgewiesen.

Die GmbH nimmt im Auftrag der Spielteilnehmer Spielscheine entgegen und vermittelt diese an die lizenzierten Anbieter, insbesondere die Gesellschaften des deutschen Lotto-Toto-Blocks in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Sinne hatte die GmbH bei den Filialen der Firma Schlecker im Saarland Spiel­teil­nehmern die Möglichkeit der Teilnahme an bundesweit zugelassenen Lotte­rie­spiel­ver­an­stal­tungen (insbesondere Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale) angeboten. Das Personal der Firma Schlecker wickelte dort vollständig die Teilnahme an diesem Vermitt­lungs­angebot ab, nahm die Zahlungen der Spieler entgegen und quittierte die Spielteilnahme. Wegen dieser Tätigkeit hatte der Betreiber einer Annahmestelle der Saarland-Sporttoto GmbH bei dem Landgericht Saarbrücken eine auf das Wettbe­wer­bsrecht gestützte Verbots­ver­fügung erwirkt.

Das Verwal­tungs­gericht hat den nunmehr gegen das Ministerium gerichteten Antrag dahin ausgelegt, dass es der GmbH um die vorläufige Klärung der Frage gehe, ob vorübergehend die Glückss­piel­ver­mittlung über die saarländischen Filialen der Firma Schlecker fortgesetzt werden dürfe oder nicht. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die Frage, ob die konkrete Tätigkeit der Firma Schlecker als Vertrie­b­s­partner der GmbH rechtmäßig sei, vorliegend nicht geklärt werden könne. Es handele sich hierbei um Ansprüche, die von der Firma Schlecker geltend zu machen seien; der GmbH fehle es hierfür an der Antragsbefugnis. Dies gelte auch, wenn der Vertrieb in Zusammenarbeit mit Filialisten lotte­rierechtlich, d.h. nach den Bestimmungen des geltenden Lotte­rie­staats­ver­trages, generell unbedenklich sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 12.12.2007

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