Die GmbH nimmt im Auftrag der Spielteilnehmer Spielscheine entgegen und vermittelt diese an die lizenzierten Anbieter, insbesondere die Gesellschaften des deutschen Lotto-Toto-Blocks in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Sinne hatte die GmbH bei den Filialen der Firma Schlecker im Saarland Spielteilnehmern die Möglichkeit der Teilnahme an bundesweit zugelassenen Lotteriespielveranstaltungen (insbesondere Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale) angeboten. Das Personal der Firma Schlecker wickelte dort vollständig die Teilnahme an diesem Vermittlungsangebot ab, nahm die Zahlungen der Spieler entgegen und quittierte die Spielteilnahme. Wegen dieser Tätigkeit hatte der Betreiber einer Annahmestelle der Saarland-Sporttoto GmbH bei dem Landgericht Saarbrücken eine auf das Wettbewerbsrecht gestützte Verbotsverfügung erwirkt.
Das Verwaltungsgericht hat den nunmehr gegen das Ministerium gerichteten Antrag dahin ausgelegt, dass es der GmbH um die vorläufige Klärung der Frage gehe, ob vorübergehend die Glücksspielvermittlung über die saarländischen Filialen der Firma Schlecker fortgesetzt werden dürfe oder nicht. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die Frage, ob die konkrete Tätigkeit der Firma Schlecker als Vertriebspartner der GmbH rechtmäßig sei, vorliegend nicht geklärt werden könne. Es handele sich hierbei um Ansprüche, die von der Firma Schlecker geltend zu machen seien; der GmbH fehle es hierfür an der Antragsbefugnis. Dies gelte auch, wenn der Vertrieb in Zusammenarbeit mit Filialisten lotterierechtlich, d.h. nach den Bestimmungen des geltenden Lotteriestaatsvertrages, generell unbedenklich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 12.12.2007