Dokument-Nr. 4872
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil19.09.2007
Denkmalgeschütztes Bauernhaus in Riegelsberg darf abgerissen werdenPrivates Nutzungsinteresse der Eigentümerin geht vor
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass ein 1822 errichtetes, im Originalzustand erhaltenes Bauernhaus in Riegelsberg abgerissen werden darf.
Im Jahre 2002 war die Denkmalschutzbehörde auf das in Riegelsberg im Ortsteil Überhofen stehende alte Bauernhaus aufmerksam geworden und hatte seine Eigenschaft als Baudenkmal durch Aufnahme in die Liste der saarländischen Baudenkmäler dokumentiert. Die daraus resultierende denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht kollidiert allerdings mit den Nutzungsinteressen der heutigen Eigentümerin, die das Gebäude 2005 geerbt hat. Sie verlangt vom Landesdenkmalamt die Erlaubnis zum Abriss mit der Begründung, der Erhalt des Gebäudes sei ihr nicht zumutbar. Da sie damit bei der Denkmalbehörde wegen des kulturhistorisch einzigartigen Originalzustandes des im Jahre 1822 erbauten so genannten "Quereinhauses" keinen Erfolg hatte, musste das Verwaltungsgericht auf ihre Klage hin die Frage klären, ob hier der Denkmalschutz dem privaten Nutzungsinteresse der Eigentümerin am Abriss vorgeht.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, das saarländische Denkmalschutzgesetz verpflichte den Eigentümer eines Baudenkmals nicht dazu, es um jeden Preis zu erhalten oder es an einen dem Denkmalschutz gegenüber aufgeschlossenen Erwerber zu verkaufen. Er habe im Rahmen seiner Erhaltungspflicht nur glaubhaft zu machen, dass für ihn der Fortbestand des Bauwerks auch unter Berücksichtigung von Abschreibungs- und Zuschussmöglichkeiten wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Davon sei aufgrund des vorgelegten Gutachtens und der Ermittlungen des Gerichts auszugehen. Das von der Klägerin im Verfahren eingereichte Gutachten, wonach sich die Renovierungskosten für das Gebäude auf über 300.000.-- Euro beliefen, sei zutreffend und nachvollziehbar, da tiefgreifende und aufwendige Sanierungsarbeiten erforderlich seien. Bei der Ortsbesichtigung habe sich den Richtern ein "Bild des Jammers" geboten. Die Weiterentwicklung der Wohnbedürfnisse seit 1822 sei an diesem Bauernhaus nahezu spurlos vorübergegangen. Es fehlten beispielsweise sämtliche Sanitäreinrichtungen und Elektroinstallationen; jegliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen oder Schönheitsreparaturen seien unterblieben. Das Gebäude sei bereits über Jahrzehnte dem Verfall preisgegeben. Das Interesse der Klägerin am Abriss des Gebäudes überwiege daher das öffentliche Erhaltungsinteresse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Saarland vom 19.09.2007
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