23.11.2024
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Dokument-Nr. 4872

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Urteil19.09.2007Verwaltungsgericht des Saarlandes5 K 110/07
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil19.09.2007

Denkmal­ge­schütztes Bauernhaus in Riegelsberg darf abgerissen werdenPrivates Nutzungs­in­teresse der Eigentümerin geht vor

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat entschieden, dass ein 1822 errichtetes, im Originalzustand erhaltenes Bauernhaus in Riegelsberg abgerissen werden darf.

Im Jahre 2002 war die Denkmal­schutz­behörde auf das in Riegelsberg im Ortsteil Überhofen stehende alte Bauernhaus aufmerksam geworden und hatte seine Eigenschaft als Baudenkmal durch Aufnahme in die Liste der saarländischen Baudenkmäler dokumentiert. Die daraus resultierende denkmal­schutz­rechtliche Erhal­tungs­pflicht kollidiert allerdings mit den Nutzungs­in­teressen der heutigen Eigentümerin, die das Gebäude 2005 geerbt hat. Sie verlangt vom Landes­denk­malamt die Erlaubnis zum Abriss mit der Begründung, der Erhalt des Gebäudes sei ihr nicht zumutbar. Da sie damit bei der Denkmalbehörde wegen des kultur­his­torisch einzigartigen Origi­na­l­zu­standes des im Jahre 1822 erbauten so genannten "Quereinhauses" keinen Erfolg hatte, musste das Verwal­tungs­gericht auf ihre Klage hin die Frage klären, ob hier der Denkmalschutz dem privaten Nutzungs­in­teresse der Eigentümerin am Abriss vorgeht.

In der Urteils­be­gründung führten die Richter aus, das saarländische Denkmal­schutz­gesetz verpflichte den Eigentümer eines Baudenkmals nicht dazu, es um jeden Preis zu erhalten oder es an einen dem Denkmalschutz gegenüber aufge­schlossenen Erwerber zu verkaufen. Er habe im Rahmen seiner Erhal­tungs­pflicht nur glaubhaft zu machen, dass für ihn der Fortbestand des Bauwerks auch unter Berück­sich­tigung von Abschreibungs- und Zuschuss­mög­lich­keiten wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Davon sei aufgrund des vorgelegten Gutachtens und der Ermittlungen des Gerichts auszugehen. Das von der Klägerin im Verfahren eingereichte Gutachten, wonach sich die Renovie­rungs­kosten für das Gebäude auf über 300.000.-- Euro beliefen, sei zutreffend und nachvollziehbar, da tiefgreifende und aufwendige Sanie­rungs­a­r­beiten erforderlich seien. Bei der Ortsbe­sich­tigung habe sich den Richtern ein "Bild des Jammers" geboten. Die Weiter­ent­wicklung der Wohnbedürfnisse seit 1822 sei an diesem Bauernhaus nahezu spurlos vorübergegangen. Es fehlten beispielsweise sämtliche Sanitä­r­ein­rich­tungen und Elektro­in­sta­l­la­tionen; jegliche Pflege- und Unter­hal­tungs­maß­nahmen oder Schön­heits­re­pa­raturen seien unterblieben. Das Gebäude sei bereits über Jahrzehnte dem Verfall preisgegeben. Das Interesse der Klägerin am Abriss des Gebäudes überwiege daher das öffentliche Erhal­tungs­in­teresse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Saarland vom 19.09.2007

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