In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung - die erfolgreiche Rückmeldung der Antragstellerin hänge von der Zahlung der Studiengebühren bis zum 20.07.2007 ab - sei innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit weder eine umfassende rechtliche Bewertung der geltend gemachten Bedenken gegen die Gebührenordnung für die grundständigen Studiengänge sowie konsekutiven Masterstudiengänge an der Universität des Saarlandes (Gebührenordnung vom 11. September 2006), noch eine eingehende rechtliche, auch verfassungsrechtliche Überprüfung der grundsätzlichen Entscheidung des saarländischen Landesgesetzgebers zur Einführung von Studiengebühren bereits für ein erstes (Grund-)Studium durch das Gesetz Nr. 1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.2006 möglich. Ähnliche und auch andere Einwände hätten zahlreiche Kläger, die ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Anfechtungsklagen gegen die ihnen zugestellten Gebührenbescheide erhoben haben, vorgebracht. Die Rechtmäßigkeit, insbesondere Verfassungsmäßigkeit des gesamten Regelungswerkes, das keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen lasse, könne deshalb nur in einem Hauptsacheverfahren, d.h. Klageverfahren, überprüft werden. Aus diesen Gründen sei von einer offenen Rechtslage auszugehen. Diese rechtfertige es nicht, die Pflicht zur Zahlung der Gebühren zunächst - d.h. bis zur Entscheidung in dem Klageverfahren - auszusetzen, da dies nach dem vorgegebenen gerichtlichen Überprüfungsmaßstab im Eilverfahren nur erfolgen könne, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestünden.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unbilligen Härte - beispielsweise im Sinne einer Existenzgefährdung für die Antragstellerin - könne der Eilantrag keinen Erfolg haben. Die Zahlung der Studiengebühren bedeute zwar eine fühlbare finanzielle Belastung, im konkreten Fall sei aber weder dargetan noch für das Gericht aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Zahlung dieses Betrages die Antragstellerin existentiell treffen würde, zumal sie in dem angefochtenen Bescheid der Universität des Saarlandes darauf hingewiesen worden sei, dass sie eine Finanzierung durch ein Studiengebührendarlehen der KfW in Anspruch nehmen könne, um damit jedenfalls ihr Weiterstudium sicherzustellen und einen eventuellen finanziellen Engpass zu überbrücken. Einen irreparablen Rechtsverlust habe die Antragstellerin auch deshalb nicht zu befürchten, weil im Falle der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides die Rückzahlung der dann zu Unrecht erhobenen Gebühren sichergestellt wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 18.07.2007