21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 6209

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Beschluss03.06.2008Verwaltungsgericht des Saarlandes1 L 145/08
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss03.06.2008

Verurteilter Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie darf vorläufig weiter praktizierenKeine konkreten Gefahren für Dritte

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat entschieden, dass ein Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, dessen Approbation vom Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbrau­cher­schutz mit sofortiger Wirkung entzogen wurde, vorläufig - d.h. bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage - unter im Beschluss festgelegten Bedingungen seinen Beruf weiter ausüben darf.

Der Arzt war in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er Krebspatienten mit wissen­schaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden ohne ausreichende Aufklärung über die Risiken und Chancen der Therapie behandelt hatte. Diese Verurteilung nahm das Landesamt zum Anlass, die Approbation des Arztes mit der Begründung, aus dem in dem Strafverfahren nachgewiesenen Verhalten des Arztes ergebe sich dessen Unwürdigkeit und Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes, zu widerrufen.

In seiner Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht ausgeführt, dass zwar die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, aber nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die sofortige Vollziehung der Entziehung der Approbation eines Arztes, die wie ein vorläufiges Berufsverbot wirke, nur ausnahmsweise und lediglich dann angeordnet werden könne, wenn die weitere Berufstätigkeit des betroffenen Arztes bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts konkrete Gefahren für Dritte befürchten lasse. Eine derartige konkrete Patien­ten­ge­fährdung haben die Richter unter den in dem Beschluss des Gerichts festgelegten Bedingungen, dass der Arzt alle ärztlichen Behandlungen, die wissen­schaftlich nicht allgemein anerkannt sind oder den vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien widersprechen, und insbesondere bestimmte im einzelnen angeführte Behandlungen unterlässt, verneint. Bei Einhaltung dieser Bedingungen ist dem Arzt eine Tätigkeit in seinem Fachgebiet als Internist und Nephrologe bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts über seine Klage gegen den Widerruf der Approbation vorläufig gestattet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 11.06.2008

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