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Dokument-Nr. 34693

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Urteil05.12.2024Verwaltungsgericht WürzburgW 9 K 21.1629
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil05.12.2024

Kein Anspruch auf eisen­bahn­rechtliche Genehmigung für Betrieb der SteigerwaldbahnKlage auf Unter­neh­mens­ge­neh­migung abgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat entschieden, dass die Klägerin, ein Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen, keinen Anspruch auf Erteilung einer Unter­neh­mens­ge­neh­migung für den Betrieb der sog. Unteren Steigerwaldbahn im Güterverkehr hat.

Mit Bescheid vom 16. November 2021 lehnte das Bayerische Staats­mi­nis­terium für Wohnen, Bau und Verkehr den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Unter­neh­mens­ge­neh­migung für den Betrieb der sog. Unteren Steigerwaldbahn im Güterverkehr ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage und begehrte die Verpflichtung des beklagten Freistaates Bayern zur Erteilung der eisen­bahn­recht­lichen Genehmigung. Während des gerichtlichen Verfahrens änderte die Klägerin ihren Geneh­mi­gungs­antrag im Mai 2024 insbesondere dahingehend, dass ein Betrieb von Bahnsteigen nicht mehr beabsichtigt sei. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Betrie­bs­ge­neh­migung für den Betrieb der Unteren Steigerwaldbahn entsprechend ihrem geänderten Geneh­mi­gungs­antrag vom Mai 2024 nicht zusteht.

Die zuständige 9. Kammer führte zur Begründung aus, die für die Erteilung der Unter­neh­mens­ge­neh­migung zu treffende Progno­se­ent­scheidung hinsichtlich der finanziellen Leistungs­fä­higkeit der Klägerin sei nicht lediglich unternehmens-, sondern infra­s­truk­tur­bezogen zu verstehen. Gemessen am Zustand und Inves­ti­ti­o­ns­bedarf der streit­ge­gen­ständ­lichen Strecke könne von einer finanziellen Leistungs­fä­higkeit der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie über die erforderlichen Mittel verfüge, um die streit­ge­gen­ständliche Eisen­bah­nin­fra­s­truktur, insbesondere alle bislang technisch gesicherten oder zu sichernden Bahnübergänge, vor Inbetriebnahme wieder in einen betrie­bs­si­cheren Zustand zu versetzen. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin seit Jahren mehrere Eisen­bahn­ne­ben­strecken betreibe. Auch sei die Leistungs­fä­higkeit ihrer Mutter­ge­sell­schaft nicht zu berücksichtigen, da diese gegenüber der Klägerin keine verbindliche Verpflichtung zur Abdeckung der durch das Vorhaben verursachten Kosten eingegangen sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/pt)

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