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24.03.2026 

Dokument-Nr. 35854

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss11.03.2026

Eilantrag einer Taxivermittlung auf Einrichtung von Ersatz­ta­xi­stand­plätzen mangels Antragsbefugnis unzulässigKein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Taxihalteplätze nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat einen Eilantrag einer Wiesbadener Taxivermittlung auf Einrichtung von Taxistell­plätzen als unzulässig abgelehnt.

Aufgrund von Tiefbauarbeiten in der Wiesbadener Innenstadt sind mehrere Taxistellplätze in der Schwalbacher Straße, der Friedrichstraße und der Luisenstraße in Wiesbaden derzeit vorübergehend, voraussichtlich noch bis Anfang April 2026, nicht nutzbar.

Vor diesem Hintergrund klagt eine Wiesbadener Taxivermittlung vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden. Zugleich stellte sie einen Eilantrag und beantragte, die Landes­hauptstadt Wiesbaden zu verpflichten, für Fußgänger gut erreichbare Ersatz­hal­te­plätze in unmittelbarer Nähe der derzeit nicht nutzbaren Halteplätze einzurichten.

Sie trug im Wesentlichen vor, durch den Wegfall der Taxistellplätze entstehe ein immenser Umsatzausfall. Zudem führe das Ausweichen der üblicherweise an den jetzt nicht erreichbaren Halteplätzen wartenden Taxen auf andere Halteplätze zu Problemen. Die Sache sei eilbedürftig, weil das Abwarten auf das Klageverfahren berufliche Existenzen bedrohe.

Unzulässigkeit des Eilantrags mangels eigener Rechte und fehlenden Anspruchs auf Taxistandplätze

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Er sei bereits unzulässig, weil die Wiesbadener Taxivermittlung schon nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Einrichtung von Ersatz­ta­xi­hal­te­plätzen könne ihr offensichtlich nach keiner Betrach­tungsweise zustehen. Dies folge schon aus der Funktion der Antragstellerin, die lediglich eine Vermittlerin für Taxifahrten sei und selbst keine Fahrzeuge bereitstelle. Sie treffe keine Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz, da sie keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Gemeinden seien zwar gemäß § 47 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten. Dies geschehe allerdings im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Taxiunternehmen. Diese hätten keinen Anspruch darauf, dass an bestimmten Stellen Taxistandplätze errichtet würden oder bestehen blieben. Für die Antragstellerin als bloße Taxivermittlung gelte das erst recht.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/mw)

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