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Dokument-Nr. 34972

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Urteil09.04.2025Verwaltungsgericht Wiesbaden7 K 941/24.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil09.04.2025

Wiesbadener Wasser­ver­brauch­steuer rechtlich nicht zu beanstandenStadt Wiesbaden bekommt vor dem Verwal­tungs­gericht recht

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat einer Klage der Landes­hauptstadt Wiesbaden gegen eine kommu­na­l­auf­sichtliche Beanstandung durch das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI), stattgegeben. Der Beklagte hatte den Beschluss der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung vom 20. Dezember 2023 aufgehoben, mit der die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung den Weg für die Einführung einer Wasser­ver­brauch­steuer freigemacht hatte.

Gemäß der Wasser­ver­brauch­steu­er­satzung fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser ,90 Euro Steuer an, die von den lokalen Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen bei den einzelnen Wasserabnehmern nach dem jeweiligen Zählerstand zusammen mit den Gebühren und Entgelten zu erheben und an die Stadt abzuführen sind. Zweck der Steuer ist neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. In Wiesbaden selbst führe die Trockenheit, so die klagende Stadt, zu spür- und messbaren negativen Veränderungen der lokalen Ökosysteme. In den vergangenen fünf Jahren habe die Landes­hauptstadt Wiesbaden in den Sommermonaten die Wasserentnahme aus Bächen und Seen untersagen müssen. Die Wasser­ver­brauch­steuer sei ein gezielter Anreiz für einen sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser und für einen aktiven Klimaschutz und zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels notwendig.

Das HMdI hält die Erhebung der Steuer für rechtswidrig. Die Stadt Wiesbaden versuche, mit der Steuer die kartell­recht­lichen Vorgaben für die Preisgestaltung von Wasserentgelten und -gebühren zu umgehen. Die Besteuerung eines lebens­not­wendigen Guts wie Trinkwasser sei mit grundlegenden Menschenrechten nicht vereinbar. Die Einführung der Steuer treffe insbesondere einkom­mens­schwache Haushalte und Familien über der Grenze zum Bezug von Trans­fer­leis­tungen und sei insgesamt nicht geeignet, den verfolgten Lenkungszweck zu erfüllen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Erhebung einer Wasser­ver­brauch­steuer nicht zu beanstanden. Dass lebens­not­wendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürfen, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen. Dass eine Steuer einkom­mens­schwache Haushalte oberhalb der Transfergrenze stärker treffe als andere, sei auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall und könne der Wasser­ver­brauch­steuer nicht entge­gen­ge­halten werden. Eine Umgehung der kartell­recht­lichen Preiskontrolle finde nicht statt, weil die Steuer dem Haushalt der Stadt zugutekomme, während Wasserentgelte und -gebühren unmittelbar den Wasser­ver­sorgern zuflössen.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassen, weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasser­ver­brauch­steuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist. Das beklagte Land Hessen kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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