15.11.2024
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Dokument-Nr. 6145

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil29.05.2008

Keine Ausnah­me­ge­neh­migung vom Sonntags- und Ferien­fahr­verbot für LKW im grenz­über­schrei­tenden Verkehr zur termingerechten Beladung von Seeschiffen

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass ein Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmer aus Limburg /Lahn keine Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen vom Sonntags- und Ferien­fahr­verbot für seine LKW im grenz­über­schrei­tenden Verkehr durch die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde beanspruchen kann, wenn er nicht­ver­derb­liches Ladegut zu Schiffen transportieren will, die von europäischen Häfen regelmäßig nach Übersee starten.

Das Gericht konnte im Fall des klagenden Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmers keine Besonderheiten erkennen, die die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung gerechtfertigt hätten. Die gesetzlichen Fahrverbote für LKW an Sonntagen, die in der Ferienzeit (01.07. bis 31.08. eines Jahres) aufgrund des teilweise extrem gesteigerten Fahraufkommens auch auf den Samstag ausgedehnt werden, dienten der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr. Der Gesetzgeber lasse Ausnahmen nur bei besonderer Dringlichkeit und nur dann zu, wenn nicht allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe vorlägen, die sich regelmäßig von jedem Spediteur anführen ließen.

Der Kläger dagegen wolle nicht­ver­derbliche Fracht (z.B. große Maschinenteile), die seine Lastkraftwagen in Italien aufnehmen, zu bestimmten Schiffen transportieren, die regelmäßig von britischen Häfen nach Übersee abfahren. Diese Schiffe verkehrten nicht in großen zeitlichen Abständen und seien keine Spezialschiffe für besonderes Fracht-gut. Auch Zollkontrollen im Grenzverkehr beträfen alle Speditionen, die im grenz­über­schrei­tenden Verkehr fahren. Folge das Gericht der Argumentation des Klägers, müssten regelmäßig Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt werden, wodurch letztlich die gesetzlichen Fahrver­bots­re­ge­lungen unterlaufen würden. Hier sei es dem klagenden Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmer eindeutig darum gegangen, seine LKW konkurrenzfähig fahren lassen zu können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 02.06.2008

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