15.11.2024
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Dokument-Nr. 27778

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Beschluss21.08.2019Verwaltungsgericht Wiesbaden6 L 807/19.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss21.08.2019

Eilantrag gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdaten unzulässigBundes­kri­mi­nalamt muss nach deutschem Fluggast­da­ten­gesetz Fluggastdaten speichern

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat den Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls unternahm zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus bzw. mit dem Zielland Belgien. Im November 2019 will er von Brüssel nach Berlin fliegen und von dort einige Tage später zurück nach Brüssel. Er forderte das Bundes­kri­mi­nalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Solche Maßnahmen verstießen nämlich gegen sein Recht auf Achtung des Privat, und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der perso­nen­be­zogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Regelungen des Fluggast­da­ten­ge­setzes sollen terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindern

Das Bundes­kri­mi­nalamt lehnte den Antrag des Antragstellers ab und wies ihn daraufhin, dass es nach dem deutschen Fluggast­da­ten­gesetz (FlugDaG), welches der Umsetzung von Recht der Europäischen Union diene (EU,Richtlinie 2016/681), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggast­da­ten­ge­setzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

VG verweist auf fehlendes notwendiges Rechts­schut­z­in­teresse

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig ab, weil ihm ein notwendiges Rechts­schut­z­in­teresse fehle. In Belgien sei die EU-Richtlinie 2016/681 bereits vor einigen Jahren - wie in Deutschland - in nationales Recht umgesetzt worden und auch dort würden die Fluggastdaten des Antragstellers gespeichert. Gleichwohl habe der Antragsteller nach Inkrafttreten der belgischen Regelungen eine Vielzahl von Flügen von Belgien aus und nach Belgien zurück wahrgenommen. Damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte.

§ 1 FlugDaG - Fluggast­da­ten­zen­tral­stelle und Zweck des Fluggastdaten-Infor­ma­ti­o­ns­systems

Erläuterungen
(1) 1 Das Bundes­kri­mi­nalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggast­da­ten­zen­tral­stelle). 2 Die Fluggast­da­ten­zen­tral­stelle unterhält ein Fluggastdaten-Infor­ma­ti­o­ns­system nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten, Infor­ma­ti­o­ns­system dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundes­ver­wal­tungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggast­da­ten­zen­tral­stelle.

§ 2 FlugDaG - Daten­über­mittlung durch Luftfahrt­un­ter­nehmen

(1) Luftfahrt­un­ter­nehmen übermitteln nach Maßgabe des Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäft­s­tä­tigkeit erhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich von Transfer, und Transit­flug­gästen, die von ihnen in einem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert werden sollen, an die Fluggast­da­ten­zen­tral­stelle.

(2) [...]

Art. 7 GRCh - Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat, und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 8 GRCh - Schutz perso­nen­be­zogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden perso­nen­be­zogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm/kg)

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