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15.03.2025 
Sie sehen einen in schwarz-rot-gold gefärbten Grundriss von Deutschland, welcher um den Schriftzug „Bundestagswahl 2025“ und ein stilisiertes Kreuz ergänzt wurde, wie man es von Wahlplakaten kennt.

Dokument-Nr. 34898

Sie sehen einen in schwarz-rot-gold gefärbten Grundriss von Deutschland, welcher um den Schriftzug „Bundestagswahl 2025“ und ein stilisiertes Kreuz ergänzt wurde, wie man es von Wahlplakaten kennt.
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Beschluss13.03.2025Verwaltungsgericht Wiesbaden6 L 451/25.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss13.03.2025

BSW scheitert vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden mit Antrag zu NeuauszählungEilantrag gegen die Bundes­wahl­leiterin abgelehnt

Der Eilantrag von Partei­mit­gliedern der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) sowie weiteren Wahlbe­rech­tigten gegen die Bundes­wahl­leiterin im Hinblick auf die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 war erfolglos. Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat den Eilantrag von Partei­mit­gliedern des BSW sowie weiteren Wahlbe­rech­tigten abgelehnt.

Ihr Antrag zielte unter anderem auf die Anordnung einer Neuauszählung aller abgegebenen Wählerstimmen sowie darauf, die für den 14. März 2025 vorgesehene Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses durch die Bundes­wahl­leiterin einstweilen zu verhindern. Die Antragsteller rügten darüber hinaus das Fehlen einer förmlichen Rechtsgrundlage und eines förmlichen Rechtsbehelfs, um eine Neuauszählung und Ergeb­nis­kor­rektur des Wahlergebnisses der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 noch vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses bzw. noch vor Zusammentritt des neuen Bundestags durchzusetzen.

Richter: Verwal­tungs­rechtsweg ist nicht eröffnet

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sei bereits der Verwal­tungs­rechtsweg nicht eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit verfas­sungs­recht­licher Art handele. Die Anträge würfen spezifisch verfas­sungs­rechtliche Fragen auf, deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfas­sungs­recht­lichen Maßstäbe abhänge. Des Weiteren stünde der verwal­tungs­ge­richt­lichen Prüfung die Exklusivität des verfas­sungs­rechtlich geregelten Wahlprü­fungs­ver­fahrens entgegen.

Richter: Bundestag ist für Wahlprüfung zuständig

Danach sei die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung wiederum die Beschwerde an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zulässig sei. Die Anträge der Antragsteller zielten in der Sache darauf ab, die Bundestagswahl vom 23.02.2025 auf etwaige Wahlfehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen zu überprüfen. Ob Fehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen bestünden, könne aber ausschließlich im Rahmen des Wahlprü­fungs­ver­fahrens und damit letztlich vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht geltend gemacht werden.

Entscheidung ist rechtskräftig

Nachdem der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde noch am gleichen Tag zurückgewiesen hat, ist der Beschluss rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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