13.12.2024
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Dokument-Nr. 33382

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil09.10.2023

BKA-Untersuchung zu Hells Angels nur geschwärzt verfügbarInformations­zugangs­versagungs­grund steht Auskunfts­an­spruch gemäß Informations­freiheits­gesetz entgegen

Das VG Wiesbaden hat entschied, dass kein Anspruch auf Zugang zur Untersuchung des Bundes­kri­mi­nalamtes zur Kriminalitäts­belastung der Mitglieder von Hells Angels-Vereinen nach dem Informations­freiheits­gesetz (IFG) besteht.

Das Bundes­kri­mi­nalamt erstellte im Jahr 2011 den „Hells Angels MC: Bericht zur Bewertung vereins­recht­licher Verbotsoptionen“. Der Kläger begehrte die Über-sendung dieses Berichts. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland stellte dem Kläger eine Version des Berichts zur Verfügung, die mehrere Schwärzungen aufwies. Der Kläger wandte sich vor dem VG Wiesbaden gegen diese Schwärzungen.

VG verneint Anspruch auf Offenlegung der geschwärzten Passagen

Das VG wies die Klage im Rahmen der Beratung am 06.10.2023 im schriftlichen Verfahren ab. Die Prozess­be­tei­ligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Offenlegung der geschwärzten Passagen. Dem Anspruch des Klägers stünde der Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­ver­sa­gungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG entgegen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben könne. Im Rahmen der Prüfung, ob die Möglichkeit derartiger nachteiliger Auswirkungen besteht, stünde dem Bundes­kri­mi­nalamt ein eigener prognostischer Beurtei­lungs­spielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Die vom Bundes­kri­mi­nalamt getroffene Gefähr­dungs­prognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Durch ein Bekanntwerden der Informationen sei im Wege einer Gesamtschau aller bekannten Erkenntnisse, die das Bundes­kri­mi­nalamt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrich­tenwesen gemäß § 2 BKAG zusammenträgt, ein umfassender Einblick in die Arbeit der Sicher­heits­be­hörden möglich. Durch die Offenlegung der Passagen könne die polizeiliche Arbeit, die der Erhaltung der inneren Sicherheit diene, erheblich erschwert werden. Insbesondere könne hierdurch die polizeiliche Arbeit genau untersucht werden und damit die Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität erschwert oder sogar in Bereichen verhindert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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